Veränderte Genehmigungsregelungen für Erdwärmesonden in Hessen
03.02.12 | Politik & RechtIn Gebieten des Landes Hessen, die als „wasserwirtschaftlich ungünstig“ eingestuft sind, kann der Einsatz von Erdwärmesonden vorerst nicht mehr genehmigt werden. Grund ist ein Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 17. August 2011 im Rahmen eines Eilverfahrens, der die Nutzung der Erdwärme in einem Wasserschutzgebiet untersagt. Der Senat ist der Auffassung, dass die Erlaubnis für die Durchführung von Bohrarbeiten und der dauerhafte Betrieb von Erdwärmesonden in der Zone IIIA des Wasserschutzgebietes schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare und nicht ausgleichbare Veränderungen des Grundwassers erwarten ließe.
Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten sollen daher entgegen den bestehenden Regelungen bis zum Vorliegen der Entscheidung im Hauptsacheverfahren die Erdwärmenutzung in „wasserwirtschaftlich ungünstigen“ Gebieten nicht mehr erlaubt werden. In der Schutzzone III B sind jedoch im Einzelfall wasserwirtschaftliche Erlaubnisse möglich. In diesem Fall sind die Sonden mit Wasser als Wärmeträgerflüssigkeit zu betreiben. Zusätzlich ist in der Regel ein hydrogeologisches Gutachten erforderlich, aus dem sich die in diesem Gebiet zu beachtenden Anforderungen, einschließlich einer Aussage zur Überwachung der Maßnahme, ergeben müssen.
Nähere Informationen können Sie dem entsprechenden Erlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz entnehmen. Weiterhin finden Sie hier zur Information die Empfehlungen der LAWA (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser) für wasserwirtschaftliche Anforderungen an Erdwärmesonden und Erdwärmekollektoren.
Maßgebend für die wasserwirtschaftliche Beurteilung der Erdwärmenutzung ist die Einstufung in „günstige“, „ungünstige“ und „unzulässige Gebiete“. Hierfür sind geologische und wasserwirtschaftliche Gründe maßgebend. In „günstigen Gebieten“ ist ein Erlaubnisverfahren mit vereinfachten Antragsunterlagen ausreichend. Die hydrogeologische Stellungnahme eines geeigneten Hydrogeologen oder des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie ist nicht erforderlich. Durch diese Regelung wird der Verwaltungsaufwand verringert, außerdem sparen die Bürgerinnen und Bürger Zeit und Kosten. Für die Erdwärmenutzung in „ungünstigen Gebieten“ ist grundsätzlich eine hydrogeologische Stellungnahme erforderlich. Aus dieser Stellungnahme ergeben sich die Auflagen, die bei der Bohrung zu beachten sind. Unzulässig ist die Erdwärmenutzung im Fassungsbereich oder in der engeren Schutzzone eines Wasserschutzgebietes oder in vergleichbaren Zonen von Heilquellenschutzgebieten (unzulässige Gebiete).
Die hessischen Anforderungen des Gewässerschutzes an Erdwärmesonden werden durch den Leitfaden Erdwärmenutzung Hessen und die Karten mit den günstigen, ungünstigen und unzulässigen Gebieten des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie ergänzt.
Quelle: Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz





