Generalanwalt stärkt Erneuerbare-Energien-Gesetz den Rücken
Schlussanträge beim EuGH zu Stromeinspeisungsgesetz: Mindestvergütungen sind
keine Beihilfen
Am Morgen hat Generalanwalt Jacobs vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg die Schlussanträge im Vorabentscheidungsverfahren zum alten Stromeinspeisungsgesetz gestellt. Er hat klargestellt, dass Mindestvergütungen wie sie das Stromeinspeisungsgesetz und das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vorsehen, keine Beihilfen im Sinne des EG-Vertrags darstellen. Er hat damit Versuchen der Generaldirektion Wettbewerb von Kommissar Mario Monti, Wettbewerb über Umweltschutz zu stellen, eine klare Absage erteilt. Der Gerichtshof folgt in aller Regel den Schlussanträgen des Generalanwalts. Mit dem heutigen Tag lassen sich Vorbehalte einzelner Energieversorgungsunternehmen gegen das EEG daher nicht mehr Aufrecht erhalten. Das ist ein wichtiger Etappensieg für den Umweltschutz.
Der Generalanwalt hat Zweifel daran geäußert, ob das alte Stromeinspeisungsgesetz mit den Grundsätzen des freien Warenverkehrs vereinbar war. Wir sind der festen Überzeugung, dass bereits das alte
Stromeinspeisungsgesetz in jedem Fall durch Gesichtspunkte des Umweltschutzes gerechtfertigt war. Diese Frage ist in jedem Fall juristisch leichter auflösbar als die in der Vergangenheit geführte Debatte um die Beihilfequalität von Mindestvergütungen. Bei dem Ziel Umweltschutz handelt es sich um ein mit dem Vertrag von Amsterdam aufgewertetes Gemeinschaftsziel. Es gehört zu den prägenden Zielen und Aufgaben der Gemeinschaft. Der Europäische Gerichtshof hat den Umweltschutz dementsprechend in seiner Rechtsprechung als "wesentliches Gemeinschaftsziel" bezeichnet und als Rechtfertigungsgrund für die Einschränkung des Warenverkehrs angesehen.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz hat das Umweltziel gegenüber dem alten Stromeinspeisungsgesetz deutlich aufgewertet. § 1 EEG nennt den Umweltschutz als ausdrückliches Ziel des Gesetzes. Inhaltlich folgt das Erneuerbare-Energien-Gesetz exakt den Vorgaben der Europäischen Kommission, den Anteil Erneuerbarer Energien bis zum Jahr 2010 zu verdoppeln. Es entspricht damit dem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Die Kommission selbst hat mehrfach betont, dass eine deutliche Steigerung des Anteils Erneuerbarer Energien mit den Kräften des freien Marktes alleine nicht möglich ist und den Mitgliedstaaten daher Handlungsspielraum bei der Wahl der Mittel gelassen.
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