Schreiben von Hautgeschäftsführer Dr. Erhard Meller an EU-Kommissar Monti

Brüssel, 7.4..2000

Frau Ministerialdirektorin
Sigrid SELZ
Bundesministerium der Finanzen
D-11016 Berlin

mein Schreiben an Kommissar Monti vom 29.03.2000

Sehr geehrte Frau Selz,

anknüpfend an die Gespräche, die wir am 8. März in Berlin über den Entwurf eines Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien geführt haben, möchte ich nochmals betonen, daß die Kommission Notifizierung und beihilferechtliche Prüfung dieses Gesetzes für unerläßlich hält.

Ich möchte Sie davon unterrichten, daß meine Dienststellen nunmehr die Prüfung als sogenannte "nicht notifizierte Beihilfe" aufgenommen haben, weil das Gesetz nicht notifiziert wurde, es keine Vorbehaltsklausel enthält und am 1. April 2000 in Kraft getreten ist.

Hiervon hatten meine Dienststellen Ihr Haus mit Schreiben vom 7. März unterrichtet und zugleich mitgeteilt, daß der Gesetzentwurf natürlich als notifizierte Beihilfe betrachtet würde, wenn eine rechtzeitige Notifizierung einginge (mindestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Inkrafttreten des Gesetzes).

Lassen Sie mich unterstreichen, daß mit der Einleitung der beihilferechtlichen Prüfung keine Entscheidung über die sachliche Vereinbarkeit der geplanten Maßnahme mit den gemeinschaftlichen Beihilferegeln vorweggenommen ist. Wie Sie wissen, verfolgt auch die Kommission das Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien zu erhöhen. Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen trägt dieser Zielsetzung bei der beihilferechtlichen Prüfung Rechnung.

Allerdings wird die Kommission bei der inhaltlichen Prüfung des Gesetzes differenziert zu untersuchen haben, ob die neuen Regeln über die Festsetzung der Vergütungshöhe mit Artikel 87 Abs. 3 e EG i.V. mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen vereinbart sind. Dabei wird es eine Rolle spielen, ob die Förderung für die Anlagen zeitlich begrenzt und tatsächlich degressiv ausgestaltet ist. Für die Genehmigungsfähigkeit kommt es auch darauf an, ob die Bundesregierung darlegen kann, daß die Förderung in der vorgesehenen Höhe erforderlich ist, um höhere Produktionskosten erneuerbarer Energieträger auszugleichen. Soweit die Vergütungshöhe mit höheren Investitionskosten begründet wird, wird jeweils zu berücksichtigen sein, ob kumulativ Investitionsbeihilfen gezahlt worden sind. Insgesamt wird die Kommission prüfen, ob die Beihilfen in jeder Hinsicht notwendig und angemessen sind, um das gesetzte Ziel zu erreichen. Nach einer vorläufigen, ersten Einschätzung sind meine Dienststellen hiervon derzeit nicht überzeugt.

Soweit sich bei der Prüfung herausstellen sollte, daß bestimmte Maßnahmen den europäischen Beihilferegeln widersprechen, müßten gegebenenfalls bereits gezahlte Vergütungen zurückgefordert werden. Solange die Kommission keine Entscheidung über das Gesetz getroffen hat, tragen die begünstigten Unternehmen dieses wirtschaftliche Risiko. Die sich hieraus ergebende Unsicherheit für die Begünstigten dürfte dem Ziel des Gesetzes offensichtlich zuwiderlaufen.

Daher hoffe ich, daß die Bundesregierung möglichst bald die erbetenen Informationen zur beihilferechtlichen Beurteilung der Maßnahme übermitteln und im Laufe des weiteren Verfahrens eng mit der Kommission zusammenarbeiten wird.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Alexander Schaub
Generaldirektor