Das deutsche Bergrecht unterscheidet zwischen Erlaubnissen und Bewilligungen.
Die Bewilligung ist im deutschen Bergrecht das Recht, Bodenschätze in einem bestimmten Grubenfeld zu gewinnen. Die Bewilligung wurde mit dem Bundesberggesetz in der BRD 1982 eingeführt und löste in der Bundesrepublik den Begriff der Mutung nach dem Allgemeinen Berggesetz für die preußischen Staaten ab. In der DDR war durch das Berggesetz der DDR vom 12. Mai 1969 bestimmt, dass das Gewinnungsrecht dem Staat zusteht und „grundsätzlich durch staatliche Organe oder volkseigene Betriebe ausgeübt“ wird. Seit 1990 gilt gemäß Einigungsvertrag das Bundesberggesetz für ganz Deutschland.
Der Bewilligung geht die Erlaubnis voraus. Die Erlaubnis wird benötigt, um Bodenschätze aufzusuchen.
§ 8 Bewilligung
(1) Die Bewilligung gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes
1. in einem bestimmten Feld (Bewilligungsfeld) die in der Bewilligung bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen und andere Bodenschätze mitzugewinnen sowie das Eigentum an den Bodenschätzen zu erwerben,
2. die bei Anlegung von Hilfsbauen zu lösenden oder freizusetzenden Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben,
3. die erforderlichen Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben,
4. Grundabtretung zu verlangen.
(2) Auf das Recht aus der Bewilligung sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die für Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden.
(3) Die Bewilligung schließt die Erteilung einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken für dasselbe Feld nicht aus.
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