Diese Webseite nutzt Cookies

Diese Webseite verwendet Cookies zur Verbesserung der Benutzererfahrung. Indem Sie weiterhin auf dieser Webseite navigieren, erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden.

Falls Sie Probleme mit einer wiederauftauchenden Cookie-Meldung haben sollten, können Ihnen diese Anweisungen weiterhelfen.

Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.
Statistik Cookies erfassen Informationen anonym. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.
Mitglied werden Sponsor werden

Bohrung

Geologische Bohrungen dienen dazu, Regionen unterhalb der Erdoberfläche zu erreichen, die mit anderen Methoden nicht zugänglich sind. Zum einen werden mit ihrer Hilfe die geologischen Verhältnisse dieser Erdschichten untersucht, zum anderen können sie als Transportwege benutzt werden, um Stoffe an die Erdoberfläche zu holen (z. B. Erdöl) oder darin zu versenken (z. B. Erdgas in Erdgasspeichern).

Erkundungsbohrungen, oder Explorationsbohrungen

Anhand des geförderten Bohrkleins (cuttings) sowie von Bohrkernen können die geologischen Verhältnisse im Untergrund untersucht werden. Darüberhinaus können in den Borhrungen geophysikalische Bohrlochmessungen durchgeführt und so eine Vielzahl zusätzlicher Daten gewonnen werden.

In der Regel werden die dabei gewonnenen Erkenntnisse in wirtschaftlich nutzbare Projekte umgesetzt (Rohstoffgewinnung, Tunnelbau etc.) und dienen nur selten rein wissenschaftlicher Informationsbeschaffung.

Förderbohrungen

dienen dem Transport meist flüssiger oder gasförmiger Stoffe. Bei entsprechenden Voraussetzungen können primäre Erkundungsbohrungen dazu ausgebaut werden:

Förderung aus der Tiefe an die Erdöberfläche, Beispiele:

  • Erdöl und Erdgas
  • Grundwasser, Thermalwasser

Injektionsbohrungen

werden hingegen gebraucht, um Fluide wieder im Untergrund zu verpressen (reinjizieren):

  • unterirdische Zwischenspeicherung von Erdgas,
  • Verbesserung der Erdölförderleistung durch Einpressen von Wasser und
  • chemischen Substanzen in die ölhaltigen Erdschichten,
  • Reinjizierung ausgekühlten Thermalwassers.

Für Anwendungen in der Oberflächennahen Geothermie genügen Flachbohrungen mit Bohrtiefen von wenigen Metern bis einigen hundert Metern (Definitionsgemäß geht die Oberflächennahe Geothermie bis 400 Meter Tiefe). Oft genügt bereits ein mobiles Bohrgerät zu ihrer Durchführung.

Für die Tiefe Geothermie werden Tiefbohrungen bis zu einigen km Tiefe benötigt. In der Regel werden diese Bohrungen als Vertikalbohrungen ausgeführt. Zur Erreichung eines bestimmten Endpunktes, aber auch um einen ausreichenden Abstand zwischen Förderbohrung und Injektionsbohrung von einem gemeinsamen Bohrplatz aus zu erreichen, werden Bohrungen aus der Vertikalen abgelenkt, im Extremfall als Horizontalbohrung weitergeführt.

Übertiefe Tiefbohrungen

bis ca. 12.000 Meter sind selten, technisch extrem anspruchsvoll und sehr teuer (Beispiele: die sowjetisch-russische Kola-Bohrung und die Kontinentale Tiefbohrung in Windisch-Eschenbach). Übertiefe Bohrungen benötigen stabile, dauerhafte Bohrtürme und zu ihrer Durchführung teils mehrere Jahre.

Zwar liegen die meisten Bohrungen auf dem Festland, doch findet Erdölexploration zunehmend auch im Meer in den ölreichen Schelfbereichen statt. Die hierzu verwendeten Bohrplattformen zählen zu den größten technischen Anlagen überhaupt. Zu wissenschaftlichen Zwecken werden Bohrungen im Meeresboden vom IODP, dem Nachfolgeprogramm des ODP, vorgenommen.

Bergrecht, BBergG Wortlaut

§ 127 Bohrungen

(1) Für die nicht unter § 2 fallenden Bohrungen und die dazugehörigen Betriebseinrichtungen gelten, wenn die Bohrungen mehr als hundert Meter in den Boden eindringen sollen, die §§ 50 bis 62 und 65 bis 74 mit folgender Maßangabe entsprechend:

1. Beginn und Einstellung der Bohrarbeiten sind mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Müssen Bohrarbeiten schon in kürzerer Frist eingestellt werden, so ist die Anzeige unverzüglich zu erstatten.

2. § 51 Abs. 1 gilt nur, wenn die zuständige Behörde die Einhaltung der Betriebsplanpflicht im Einzelfall mit Rücksicht auf den Schutz Beschäftigter oder Dritter oder die Bedeutung des Betriebes für erforderlich erklärt.

3. Als Unternehmer ist auch anzusehen, wer eine Bohrung auf fremde Rechnung ausführt.

4. Die Auskunftspflicht nach § 70 Abs. 1 gilt auch für die Aufschlußergebnisse.

5. Die Erfüllung der Pflichten durch einen Unternehmer befreit die übrigen mitverpflichteten Unternehmer.

(2) Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, der Landeswassergesetze und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt.

Weblinks

http://de.wikipedia.org/wiki/Bohrung_(Geologie)

http://de.wikipedia.org/wiki/Tiefbohrung

zuletzt bearbeitet Juli 2022, Änderungs- oder Ergänzungswünsche bitte an info@geothermie.de