DIN 4150

Die DIN 4150, Erschütterungen im Bauwesen - Teil 3: Einwirkungen auf bauliche Anlage legt verbindlich fest wie Erschütterungseinwirkungen auf Bauwerke zu messen und zu beurteilen sind.

Im Kontext Geothermie gilt dies insbesondere für Erschütterungen die als Induzierte Seismizität von Geothermieanlagen verursacht wurden. Da hier das die Lokation der Erschütterung und somit auch das betroffene Gebäude nicht vorab bekannt ist, ist meist statt einer Einzelstation ein Messnetz zu betreiben. Dies hat durch eine nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zugelassenen Stelle zu erfolgen.

Im Normalfall können für Schwinggeschwindigkeiten bis zu 5mm/s Schäden an Gebäuden ausgeschlossen werden. Bei höheren Schwinggeschwindigkeiten kommt es zu einer Beweislast-Umkehr. In der Regel wird der Betreiber der Geothermieanlage entschädigen müssen, ist aber nach dem Bundesberggesetz privilegiert. Die Betroffenen haben eventuelle Schäden demnach hinzunehmen. [bearbeiten]

 

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