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Erlaubnis nach BBGs

Die Erlaubnis gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes in einem bestimmten Feld (Erlaubnisfeld)

  1. die in der Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen,
  2. bei planmäßiger Aufsuchung notwendigerweise zu lösende oder freizusetzende Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben,
  3. die Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben, die zur Aufsuchung der Bodenschätze und zur Durchführung der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlich sind.

Bei einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung gilt Satz 1 mit den sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 ergebenden Einschränkungen.

Eine Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken schließt die Erteilung einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken, eine Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung die Erteilung einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken für dasselbe Feld nicht aus.

Eine Erlaubnis ist im Grundsatz eine Absicherung gegenüber Dritten, dadurch dass man ein alleiniges Recht für eine bestimmte Zeit erwirbt.

Beispiel zum Ablauf eines Vergabeverfahren für Aufsuchungserlaubnisse 

Die Technische Universität Clausthal darf künftig in einem etwa 66 Quadratkilometer großen Gebiet bei Burgwedel in der Region Hannover Erdwärme suchen. Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) hat den im vergangenen Jahr eingereichten Antrag jetzt genehmigt.

Die TU möchte nachweisen, dass in dem Gebiet nordöstlich von Hannover tiefe Erdwärme technisch und wirtschaftlich genutzt werden kann. Dafür sollen in einem ersten Schritt bereits vorhandene Daten zum Untergrund wissenschaftlich ausgewertet und ein Konzept für eine mögliche Gewinnung von Erdwärme erstellt werden.

Mit dem Erlaubnisfeld „Burgwedel" hat sich die Hochschule lediglich das alleinige Recht gesichert ab 01. März 2018 bis 28. Februar 2021 in dem Gebiet Erdwärme aufsuchen zu dürfen. Technische Maßnahmen, wie beispielsweise Erkundungsbohrungen oder seismische Messungen, sind mit der Erlaubnis nicht gestattet. Dafür müsste die Hochschule weitere Anträge - so genannte Betriebspläne - beim LBEG einreichen.

Bei der Prüfung des Erlaubnisantrags hat das LBEG die Stellungnahme der Region Hannover berücksichtigt und alle berührten Gemeinden informiert.

Für die Erteilung von bergrechtlichen Erlaubnissen in Niedersachsen, Hamburg, Bremen und Schleswig-Holstein ist das LBEG zuständig. Interessierte Unternehmen / wissenschaftliche Einrichtungen müssen beim LBEG einen Antrag zur Erteilung einreichen. Dieser Antrag enthält Informationen über das Unternehmen / die wissenschaftliche Einrichtung, die Größe des angestrebten Erlaubnisgebietes (u. a. Kartenmaterial) und das geplante Arbeitsprogramm mit Angaben zum zeitlichen Ablauf, den geschätzten Kosten sowie den vorgesehenen technischen Maßnahmen. Das Unternehmen / die wissenschaftliche Einrichtung muss schriftlich nachweisen, dass es finanziell und fachlich in der Lage ist, eine Rohstoffsuche (hier Erdwärme) durchzuführen. Es ist durchaus möglich, dass weitere Unternehmen / wissenschaftliche Einrichtungen Anträge für dasselbe Gebiet vorlegen. Dann muss das LBEG entscheiden, welcher der Anträge Vorrang erhält.

Die eingereichten Unterlagen werden vom LBEG entsprechend des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie des Bundesberggesetzes (BBergG) bearbeitet und geprüft.

Sofern die Unterlagen vollständig und fachlich in Ordnung sind, werden alle vom Erlaubnisgebiet berührten Landkreise (hier die Region Hannover) mit der Bitte um Stellungnahme vom LBEG angeschrieben (Beteiligungsverfahren). Die betroffenen Gemeinden werden informiert und können ebenfalls eine Stellungnahme abgeben. Das Schreiben enthält zur besseren Übersicht eine allgemeinverständliche Zusammenfassung des Antrags mit Informationen zum Unternehmen, zur Fläche sowie den Grenzen des Erlaubnisgebietes (u. a. Kartenmaterial) und zum geplanten Arbeitsprogramm.

Die Landkreise sollen dann insbesondere prüfen, ob überwiegende öffentliche Interessen vorliegen, die einer Erlaubnis entgegenstehen. Zudem weist das LBEG in dem Schreiben auf die gesetzliche Geheimhaltungspflicht nach § 30 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) hin. Das bedeutet, es dürfen keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen an die Öffentlichkeit herausgegeben werden (mögliche Konkurrenz durch andere Unternehmen / wissenschaftliche Einrichtungen). Sollte dies dennoch geschehen, kann das Unternehmen gegen die Landkreise, Gemeinden und das LBEG wegen Verletzung der Geheimhaltungsvorschriften klagen.

Für ihre Stellungnahmen haben die Gemeinden und Landkreise grundsätzlich fünf Wochen Zeit. Auf Antrag kann die Frist für eine Stellungnahme verlängert werden. Die Stellungnahmen werden vom LBEG gesammelt und gem. § 12 BBergG geprüft. Dabei stellt das LBEG fest, ob öffentliche Interessen einer Bewilligung im gesamten zuzuteilenden bzw. beantragten Feld ausschließen.

Erst wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen die Erlaubnis im gesamten Feld ausschließen und auch sonst alle Voraussetzungen für die Erteilung gegeben sind, hat der Antragsteller entsprechend BBergG einen Anspruch auf einen positiven Bescheid. Die Bescheide werden normalerweise innerhalb von zwei bis drei Monaten nach Ende der Stellungnahmefrist zugestellt.

Frühestens nach Erteilung des Bescheids, kann das LBEG dann die Öffentlichkeit über die Erlaubnis informieren. Das Erlaubnissfeld wird nach der Entscheidung geografisch im öffentlich zugänglichen NIBIS Kartenserver des LBEG veröffentlicht. 

In anderen Bundesländern ist die Handhabung ähnlich.

BBergG Wortlaut

§ 7 Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes in einem bestimmten Feld (Erlaubnisfeld)

1. die in der Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen,

2. bei planmäßiger Aufsuchung notwendigerweise zu lösende oder freizusetzende Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben,

3. die Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben, die zur Aufsuchung der Bodenschätze und zur Durchführung der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlich sind.

Bei einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung gilt Satz 1 mit den sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 ergebenden Einschränkungen.

(2) Eine Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken schließt die Erteilung einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken, eine Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung die Erteilung einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken für dasselbe Feld nicht aus.

Weblink

http://www.gesetze-im-internet.de/bbergg/__7.html

zuletzt bearbeitet März 2020, Änderungs- oder Ergänzungswünsche bitte an info@geothermie.de