Erdbeben gelten als fühlbar, wenn ihre Intensität II oder größer ist,

Die Einwirkung von Erschütterungen wird in Deutschland durch DIN 4510 geregelt. Dabei beschreibt Teil 2 die Einwirkungen auf den Menschen, Teil 3 die Einwirkungen auf bauliche Anlagen. Gemessen und als Anhaltswert genommen wird die Schwinggeschwindigkeit, also die Geschwindigkeit mit der sich Bodenteilchen bewegen bzw der KB-Wert, der eng mit der Schwinggeschwindigkeit verknüpft ist.

Die DIN 4150-2 nennt als Spürbarkeitsgrenze KBFmax-Werte von 0,1 bis 0,2. Der KBFmax-Wert (maximale bewertete Schwingstärke) ist hierbei das Maximum des leitenden Effektivwertes eines frequenzbewerteten Erschütterungssignals, dessen Bestimmung in der DIN 4150-2 erläutert wird. Den Wert vmax = 0,3 mm/s enthält man unter der Berücksichtigung, dass Erschütterungen zu den Obergeschossen hin verstärkt werden und dass der KBFmax Wert für Einzelereignisse kurzer Dauer ca. 1/3 des vmax Wertes beträgt.

Damit ein Ereignis als ‚gefühlt’ im Sinne der Europäischen Makriseismischen Skala (EMS) gilt muss es die Intensität II erreichen (kaum bemerkbar, Einzelne ruhende Personen nehmen die Erschütterungen wahr, vor allem in höher gelegenen Stockwerken von Gebäuden. Es muss also von mehreren Pesonen wahrgenommen werden. Dies dürfte bei Schwinggeschwindigkeiten > 1mm/s der Fall sein.

Die Fühlbarkeitsgrenze ist von der Schadensgrenze zu unterscheiden.

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