Die bergrechtliche Genehmigung ist im Bundesberggesetz vom 13. August 1980 geregelt. Das Bundesberggesetz ist das deutsche Bundesgesetz zur Regelung des Bergrechts. Inhalt des Bundesberggesetzes sind alle bergrechtlichen Fragen von der Aufsuchung, über die Gewinnung eines Rohstoffes bis zur Schließung eines Bergwerkes oder Tagebaus. Das Bundesberggesetz regelt die Zuständigkeit der Bergbehörden bei Fragen, die den Bergbau betreffen. Es räumt der Sicherstellung der Versorgung mit Rohstoffen einen Vorrang gegenüber anderen übergeordneten Interessen des Gemeinwohls ein. Wesentliches Verfahrenselement ist die Pflicht zur Führung bergrechtlicher Betriebspläne. Es gilt das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 in der derzeit geltenden Fassung.
Es gliedert sich in folgende
Teile
- Eingangsformel
- Inhaltsverzeichnis
- Erster Teil: Einleitende Bestimmungen
- Zweiter Teil: Bergbauberechtigungen
- Dritter Teil: Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung
- Vierter Teil: Ermächtigungen zum Erlass von Bergverordnungen
- Fünfter Teil: Bergaufsicht
- Sechster Teil: Berechtsamsbuch, Berechtsamskarte
- Siebenter Teil: Bergbau und Grundbesitz, Öffentliche Verkehrsanlagen
- Achter Teil: Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen
- Neunter Teil: Besondere Vorschriften für den Festlandsockel
- Zehnter Teil: Bundesprüfanstalt, Sachverständigenausschuss, Durchführung
- Elfter Teil: Rechtsweg, Bußgeld- und Strafvorschriften
- Zwölfter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Außerdem sind folgende
Rechtsvorschriften
relevant:
- Einigungsvertrag vom 23. September 1990
- Gesetz zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom 15. April 1996
- Verordnung über die Umweltverträglichkeitsvorprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) vom 13. Juli 1990
zuletzt bearbeitet Januar 2020, Änderungs- oder Ergänzungswünsche bitte an info@geothermie.de