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Bergwerk

Ein Bergwerk ist eine teilweise unterirdisch begehbare Anlage zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen aus einem Gesteinskörper der oberen Erdkruste.

Die abzubauenden Stoffe befinden sich in einer Lagerstätte, deren Ausmaß und Lage heute meist durch geophysikalische Exploration untersucht wird. Die heute genutzten Lagerstätten sind meist unterirdisch. Jedoch sind von der Urgeschichte bis zum Mittelalter viele Lagerstätten – z. B. Erzadern – auch durch Ausbisse (Sichtbarkeit an der Erdoberfläche) gefunden worden. Eine in der Zukunft zunehmende Bedeutung wird der Abbau von Lagerstätten in der Tiefsee erhalten.

In Deutschland ist der Bergbau grundsätzlich durch das Bundesberggesetz geregelt und in anderen Ländern durch entsprechende Regelungen. Die öffentliche Stelle, der die gesetzliche Kontrolle übertragen ist, heißt Bergbehörde, in Österreich Montanbehörde.

Anlagen des Bohrlochbergbaus zur Förderung von Erdöl oder Erdgas werden nicht Bergwerk genannt.

Bedeutung für die Geothermie

Obgleich die Nutzung geothermischer Energie oft dem Bergbau zugeordnet wird, da auch sie dem Bergrecht unterliegt, ist eine deratige Anlage sicherlich kein Bergwerk. Man spricht neutral von einer Geothermieanlage oder genauer von einem Geothermiekraftwerk oder einem Geothermieheizwerk.

Bergwerke, insbesondere stillgelegte Bergwerke, können geothermisch nachgenutzt werden:

  • Bergwerke und ausgeförderte Erdgaslagerstätten, die wegen der Erschöpfung der Vorräte stillgelegt werden, sind denkbare Projekte für Tiefengeothermie. Dies gilt eingeschränkt auch für tiefe Tunnelbauwerke. Die dortigen Formationswasser sind je nach Tiefe der Lagerstätte 60 bis 120 °C heiß, die Bohrungen oder Schächte sind oft noch vorhanden und könnten nachgenutzt werden, um die warmen Lagerstättenwässer einer geothermischen Nutzung zuzuführen.
  • Derartige Anlagen zur Gewinnung der geothermischen Energie müssen so in die Einrichtungen zur Verwahrung des Bergwerks integriert werden, dass die öffentlich rechtlich normierten Verwahrungsziele, das stillgelegte Bergwerk (§ 55 Absatz 2 Bundesberggesetz und § 69 Abs. 2 Bundesberggesetz) gefahrenfrei zu halten, auch mit den zusätzlichen Einrichtungen erfüllt werden. 

Weblink

http://de.wikipedia.org/wiki/Bergwerk

zuletzt bearbeitet Mai 2020, Änderungs- oder Ergänzungswünsche bitte an info@geothermie.de