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Haupt-/Sonderbetriebsplan

Das Bergrechtliche Betriebsplanverfahren ist in  § 51 ff BBergG geregelt und besteht aus dem Hauptbetriebsplan und Sonderbetriebsplänen

Im Einzelnen ist zu regeln:

  • Herrichtung des Bohrplatzes und Durchführung der Tiefbohrung
  • Sondermaßnahmen wie Stimulationen
  • Prüfkatalog über sicherheitsrelevante Sachverhalte in Zusammenhang mit der Sicherheit der Beschäftigten und Dritten, Arbeits- und Gesundheitsschutz
  • Sicherheit der Oberfläche
  • Natur- und Gewässerschutz
  • Immissionsschutz
  • Technische Einrichtungen zur Förderung nach Fündigkeit
  • Rechtsanspruch auf Erteilung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 55 BBergG
  • Beteiligung von betroffenen Behörden und der Kommunen  als Planungsträger nach § 54 BBergG  (keine Einvernehmensregelungen)
  • Aufsicht der Aufsuchungs - und Gewinnungstätigkeit durch  Bergamt nach  §69 Abs. 1 BBergG

Der Hauptbetriebsplan dient der Rahmenplanung im Sinne eines verwaltungsrechtlichen Aktes zu einem Zeitpunkt an dem die Projektgesellschaft zwar eine Bohrplanung, prognostizierte geothermische Parameter und dergleichen aber kaum einen Bohrkontrakt vorlegen kann. Zwar sollte bis zu diesem Zeitpunkt schon eine Submission erfolgt sein, erfahrungsgemäß liegt aber die vertragliche Fixierung noch nicht vor.

Aus diesem Grunde bieten die Bergämter an, den Hauptbetriebsplan um einen Sonderbetriebsplan zu ergänzen, der dann eingereicht wird, wenn die Bohranlage vorhanden ist und die Details zur Ergänzung des Hauptbetriebsplanes vorliegen.

Literatur

Leitfaden für Geothermieprojekte im rheinland-pfälzischen Teil des Oberrheingrabens, Teil 1 - Das Vorprojekt: Von der Idee zur ersten Bohrung.

zuletzt bearbeitet Januar 2020, Änderungs- oder Ergänzungswünsche bitte an info@geothermie.de