Schadensgrenzen, also Werte ab denen bei Erschütterungseinwirkungen auf Gebäude oder Bauteile Schäden (auch Kleinschäden wie Putzrisse) möglich sind, gibt die Norm DIN 4150, Teil 3 in Form von Anhaltswerten. Werden diese Werte nicht überschritten, sind Schäden auszuschließen (Bergschadensvermutung, Beweislastumkehr). Werden diese Werte überschritten, sind Schäden möglich und es ist ein Einzelnachweis zu führen.
Strukturelle Schäden an Gebäuden sind erst zu erwarten, wenn diese Anhaltswerte um mindestens das Zehnfache überschritten werden. Das Maß ist dabei die maximale Schwinggeschwindigkeit (PGV).
Zeile | Gebäudeart | Anhaltswerte für die Schwinggeschwindigkeit v in mm/sec | |||
Fundament Frequenzen | Oberste Deckenebene, horizontal | ||||
1 bis 10 | 10 bis 50 Hz | 50 - 100 | alle Frequenzen | ||
1 | Gewerblich genutzte Bauten, Industriebauten und ähnlich strukturierte Bauten | 20 | 20 bis 40 | 40 bis 50 | 40 |
2 | Wohngebäude und in ihrer Konstruktion und/oder ihrer Nutzung gleichartige Bauten | 5 | 5 bis 15 | 15 bis 20 | 15 |
3 | Bauten, die wegen ihrer besonderen Erschütterungsempfindlichkeit nicht denen nach Zeile 1 und 2 entsprechen und besonders erhaltenswert (z. B. unter Denkmalschutz stehend) sind | 3 | 3 bis 8 | 8 bis 10 | 8 |
*) Bei Frequenzen über 100 Hz dürfen mindestens die Anhaltswerte für 100 Hz angesetzt werden |
DIN 4150 (Februar 1999): Erschütterungen im Bauwesen – Teil 3: Einwirkung auf bauliche Anlagen, Beuth Verlag.
Richtlinien der Bundesverbandes Geothermie e.V. zur Seismologie:
zuletzt bearbeitet Februar 2021, Änderungs- oder Ergänzungswünsche bitte an info@geothermie.de