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Standortauswahlgesetz

Das Standortauswahlgesetz wurde im Frühjahr 2017 verabschiedet. Es steuert die Suche nach einem atomaren Endlager. Im Rahmen der Standortsicherung für dieses Endlager erteilt das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit sein Einvernehmen mit Bohrlochbergbauaktivitäten nach § 21 StandAG.

Grundannahme des StandAG ist, dass jede Aktivität im Bohrlochbergbau die Suche nach dem atomaren Endlager berührt, sodass für jedes Geothermie-Projekt ein Einvernehmen hergestellt werden muss. Dies ist unabhängig davon, ob die für ein Endlager geeigneten Strukturen im Untergrund bekannt sind oder nicht (Voraussetzungen siehe §21 Abs. 2 StandAG).

Im Rahmen des Prüfverfahrens wird dann festgestellt, ob die entsprechenden Gesteinsformationen zu erwarten sind oder nicht. Ist dies nicht der Fall, kann die Bohrung genehmigt werden. Auch hier ist eine zusätzliche Verlängerung der Genehmigungsprozesse zu erwarten, zumal das StandAG keine Prüffristen für das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) vorsieht. Auf einem Workshop zum StandAG vom 4. Juli 2017 vertraten Vertreter des BfE die Ansicht, dass das BfE lediglich die Ergebnisse der Prüfung der jeweiligen Landesbehörden für Bergbau prüft und anschließend sein Einvernehmen erteilt/nicht erteilt.

Bedeutung für die Geothermie

Das StandAG kann Geothermieprojekte verhindern, behindern oder verzögern. Es definiert in diesem Sinn eine konkurierende Nutzung des Untergrunds, wobei das StandAG die mögliche Nutzung als Endlager gegenüber anderen Bergbauaktivitäten auch Geothermie privilegiert. Die Definition einer Prüffrist im Rahmen bspw. einer Verordnung würde hier zumindest Planungszeiten für Geothermie-Projekte eingrenzen. 

Literatur

Gec-co global engineering & consulting: Vorbereitung und Begleitung bei der Erstellung eines Erfahrungsberichts gemäß § 97 Erneuerbare-Energien-Gesetz, Teilvorhaben II b): Geothermie, Zwischenbericht, 2018

zuletzt bearbeitet Mai 2022, Änderungs- oder Ergänzungswünsche bitte an info@geothermie.de