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Untergrundspeicherung

Ein Untergrundspeicher dient der Bevorratung flüssiger oder gasförmiger Energieträger oder Rohstoffe in natürlichen oder künstlich geschaffenen Hohlräumen in tief liegenden geologischen Formationen oder Aquiferen. Bei der Speicherung wird häufig das vorhandene Formationswasser verdrängt oder es kommt zu Interaktionen mit dem Grundwasser.

Das Verbringen von Stoffen in den Untergrund auf Dauer und ohne Rückholabsicht (Ablagerung, Deponierung, Sequestrierung, sequestration) wird zu Unrecht gelegentlich auch als 'Speicherung' bezeichnet (CO2-Speicherung), obwohl der Begriff Speicher eine Rückholabsicht beinhaltet.

Bedeutung in der Geothermie

In der Geothermie spielt die Untergrundspeicherung von Wärme (underground thermal energy storage UTES) eine wichtige Rolle. Es ist die einzige Möglichkeit große Wärmemengen langfristig (saisonal) zu speichern. Diese Art der Speicherung kann einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, fluktuierende Strombereitstellung aus Erneuerbaren auszugleichen.

Im Zuge der Wärmewende werden heute noch häufig oberirdische Speicher gebaut und betrieben, teilweise als Eisspeicher. Dies geschieht oft, weil die Möglichkeiten der Untergrundspeicherung nicht bekannt sind. Diese ist häufig die wirtschaftlich günstigere Alternative und sollte in jedem Fall zumindest geprüft werden.

Neuerdings sind auch 'Hochtemperaturspeicher' im Gespräch, die dann Temperaturen bereitstellen, aus denen eine thermodynamische Stromproduktion denkbar ist.

Bergrecht, BBergG Wortlaut

§ 4 Begriffsbestimmungen

(9) Untergrundspeicher ist eine Anlage zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Gasen, Flüssigkeiten und festen Stoffen mit Ausnahme von Wasser.

§ 126 Untergrundspeicherung

(1) Auf Untersuchungen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern und auf Untergrundspeicher sind die §§ 39, 40, 48, 50 bis 74, 77 bis 104, 106 und 131 entsprechend anzuwenden. Soweit zur Errichtung des Untergrundspeichers ein künstlicher Hohlraum geschaffen wird oder geschaffen worden ist, sind auf die Errichtung und den Betrieb von Untergrundspeichern zudem die §§ 110 bis 123 entsprechend anzuwenden. Mit der Vorlage des ersten Betriebsplans hat der Unternehmer nachzuweisen, daß er eine allgemeine Beschreibung des geplanten Untergrundspeichers unter möglichst genauer Angabe der Lage und der voraussichtlich größten Ausdehnung im Untergrund durch Veröffentlichung in mindestens zwei der im Bereich des Standorts des Untergrundspeichers allgemein verbreiteten Tageszeitungen mindestens einen Monat vorher bekanntgemacht hat. Bei nachträglichen Veränderungen ist dieser Nachweis erneut zu erbringen, wenn sich die Ausdehnung des Untergrundspeichers im Untergrund wesentlich ändert.

(2) Eine Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern liegt nur vor, soweit damit eine Aufsuchung nicht verbunden ist.

(3) Auf die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Lagerung, Sicherstellung oder Endlagerung radioaktiver Stoffe im Sinne des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3053), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 373), sind die §§ 39, 40, 48, 50 bis 74 und 77 bis 104 und 106 entsprechend anzuwenden, wenn die Anlage ihrer Art nach auch zur unterirdischen behälterlosen Speicherung geeignet ist.

Hier sind also Wärmespeicher noch nicht explizit angesprochen, abgleich sie auch dem Bergrecht unterliegen.

zuletzt bearbeitet Mai 2022, Änderungs- oder Ergänzungswünsche bitte an info@geothermie.de