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Bund beschließt Ausbau von Erneuerbaren Energien und Maßnahmen zur Versorgungssicherheit im Stromsektor

| News

Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat dem Gesetzespaket zum Ausbau der Erneuerbaren Energien im Stromsektor und weiteren energiewirtschaftlichen Gesetzen zugestimmt. Für den Wärmesektor kündigte die Bundesregierung eine weitere Gesetzesinitiative an.

Quelle: Reuters/ Fabrizio Bensch

Bei dem durch Bundestag und Bundesrat beschlossenen Gesetzespaket handelt es sich um eines der umfangreichsten Gesetzesvorhaben für den Energiesektor und den Stromsektor im Speziellen. Ziel der Bundesregierung ist es, bis 2030 mindestens 80% der Stromproduktion mit Erneuerbaren Energien abzudecken. Derzeit werden durch Erneuerbare Energien aus Wind, Sonne, Biomasse, Geothermie und Wasserkraft 50% des deutschen Strombedarfs sichergestellt. Folgende Gesetze wurden überarbeitet:

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung

Am 8. Juli 2022 befasst sich der Bundesrat mit Änderungen des Energiewirtschaftsrechts, die der Bundestag am 24. Juni 2022 als ersten Teil des so genannten Osterpakets verabschiedet hat. Es enthält zahlreiche Maßnahmen zur beschleunigten Nutzung erneuerbarer Energien, verstärkten Ausbau der Stromnetze, Änderungen im Vertragsrecht zwischen Stromanbieter und Endkunden sowie erweiterte Befugnisse der Aufsichtsbehörden im Wettbewerbsrecht.

Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Durch eine Ergänzung des § 26 BNatSchG wird rechtlich sichergestellt, dass auch Landschaftsschutzgebiete in angemessenem Umfang in die Suche nach Flächen für den Windenergieausbau einbezogen werden können. Zusätzliche artenschutzbezogene Erleichterungen sind vorgesehen für den Fall des Repowerings von Windenergieanlagen an Land (neuer Paragraf 45c BNatSchG). Zugleich soll zum dauerhaften Schutz insbesondere der durch den Ausbau der Erneuerbaren Energien betroffenen Arten das Bundesamt für Naturschutz mit der Aufgabe betraut werden, nationale Artenhilfsprogramme aufzustellen und die zu deren Umsetzung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, wobei zu deren Finanzierung auch Anlagenbetreiber beitragen sollen, die aufgrund der neuen Vorschriften in den Genuss einer artenschutzrechtlichen Ausnahme gelangen.

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor

Die grundlegende Überarbeitung der Regelungen zum beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien beinhalten: Treibhausgasneutralität in der Stromerzeugung bereits im Jahr 2035, Anhebung des Ausbauziels für das Jahr 2030 auf 80 Prozent des Stromverbrauchs, Anpassung der Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen, Festschreibung der Nutzung erneuerbarer Energien als in überragendem öffentlichen Interesse liegend und der öffentlichen Sicherheit dienend, Ermöglichung der Anpassung des Fördersystems, u.a. durch Ergänzung oder Ersetzung der Marktprämie durch sog. "Contracts of Difference", Fortführung der Innovationsausschreibungen und Umstellung von der fixen auf die gleitende Marktprämie, Förderung lokaler wasserstoffbasierter Stromspeicherung, Ausrichtung neuer Biomethan- und neuer KWG-Anlagen auf Wasserstoff; zahlreiche Einzelmaßnahmen im Bereich Solarenergie, u.a. Anhebung des Schwellenwerts für die verpflichtende Teilnahme an Ausschreibungen, Differenzierung der Vergütung für Dachanlagen außerhalb der Ausschreibungen, Erweiterung der Flächenkulisse bei Freiflächenanlagen und Integration der bisherigen besonderen Solaranlagen (sog. "Agri-PV", "Floating-PV" und "Parkplatz-PV") in die Freiflächenausschreibung; Detailverbesserungen zur Nutzung von Windenergie an Land, u.a. Erhöhung und Verstetigung der jährlichen Gebotstermine und Weiterentwicklung des Referenzertragsmodells; Fokussierung der Biomassenutzung auf hochflexible Spitzenlastkraftwerke, Stärkung der Bürgerenergieprojekte, Weiterentwicklung der finanziellen Beteiligung der Kommunen, Stärkung der grenzüberschreitenden Kooperation mit den Nachbarstaaten, Novellierung der Stromkennzeichnung und Vereinfachung der gekoppelten Lieferung von Herkunftsnachweisen infolge der Finanzierung der EEG-Förderung aus dem Sondervermögen "Energie- und Klimafonds", Anpassung der Besonderen Ausgleichsregelung an die Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission, Vereinheitlichung der verbleibenden Energie-Umlagen nach der Absenkung der EEG-Umlage auf null u.a.; Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Bundeszuschuss und Umlagen (Energie-Umlagen-Gesetz – EnUG) als Art. 3 der Vorlage, Änderung, Einfügung und Aufhebung zahlr. §§ in 7 Gesetzen und 10 Verordnungen; Verordnungsermächtigungen.

Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften

Um die Energieversorgungssicherheit in Deutschland zu stärken, sollen dem Strommarkt weitere Erzeugungskapazitäten zur Verfügung gestellt werden - mittels Energieträgern, die nicht oder jedenfalls nicht ausschließlich aus Russland importiert werden. Ziel des Gesetzes ist es, dem Strommarkt für einen befristeten Zeitraum durch Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zusätzliche Erzeugungskapazitäten zur Stromerzeugung mit den Energieträgern Stein- und Braunkohle sowie Mineralöl zur Verfügung zu stellen. Dazu sollen Kraftwerke genutzt werden, die gegenwärtig nur eingeschränkt verfügbar sind, demnächst stillgelegt würden oder sich in einer Reserve befinden. Durch diese zusätzlichen Erzeugungskapazitäten soll die Stromerzeugung in mit Erdgas befeuerten Kraftwerken soweit wie möglich ersetzt werden können, um Erdgas einzusparen. Die Maßnahmen sollen für einen befristeten Zeitraum gelten und enden spätestens am 31. März 2024. Außerdem sollen die Kraftwerke nur dann in den Strommarkt zurückkehren, wenn dies erforderlich sei, um eine Gefährdung des Gasversorgungssystems abzuwenden. Zur Stärkung der Versorgungssicherheit sollen auch Kraftwerke, die aktuell noch in der Sicherheitsbereitschaft gebunden sind, zum 1. Oktober 2022 in eine Versorgungsreserve überführt werden. Das Ziel, den Kohleausstieg idealerweise im Jahr 2030 zu vollenden, sowie auch die Klimaziele, bleibe davon unberührt, heißt es.

Für den Bereich der Gaskraftwerke soll eine Verordnungsermächtigung geschaffen werden, um im Fall einer Gefährdung des Gasversorgungssystems sehr schnell den Einsatz von Gaskraftwerken beschränken zu können und dadurch den Gasverbrauch in der Stromerzeugung noch weiter senken zu können. Diese Maßnahme werde aufgrund ihrer Eingriffsintensität mit einem Auslösekriterium verbunden: Sie könne erst bei einer Gefährdung des Gasversorgungssystems in Kraft gesetzt werden. Die Anwendung ist laut Entwurf nur für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten möglich

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften

Auf dem Weg nach 2045 werden auch die Ausbauziele der Windenergie auf See angehoben, und zwar auf 30 GW bis 2030, 40 GW bis 2035 und 70 GW bis 2045, wie im Koalitionsvertrag verabredet. Dazu werden neben der Ausschreibung zentral voruntersuchter Flächen auch nicht zentral voruntersuchte Flächen ausgeschrieben und damit der Ausbau der Windenergie auf See breiter aufgestellt. Um das neue Ausbauziel von 30 GW für 2030 zu erreichen, werden die Ausschreibungsmengen für die Windenergie auf See angehoben. Die Ausschreibungsmengen in den Jahren 2023 bis 2026 werden auf fünf bis sieben Gigawatt erhöht. Ab dem Jahr 2027 sollen dann grundsätzlich vier Gigawatt jährlich ausgeschrieben werden. Dabei werden die Ausschreibungsmengen ab dem Jahr 2027 hälftig auf zentral voruntersuchte und nicht zentral voruntersuchte Flächen verteilt. Das Förderregime für den Ausbau der Windenergie auf See wird komplett neu gestaltet. Dazu werden zwei verschiedene Ausschreibungsdesigns für die verschiedenen Flächen eingeführt. Die zentral voruntersuchten Flächen werden über zwanzigjährige Contracts for Difference (CfD) ausgeschrieben. Die nicht zentral voruntersuchten Flächen werden über qualitative Kriterien ausgeschrieben. Die gewählten Kriterien stärken die Vereinbarkeit des Offshore-Ausbaus mit dem Natur- und Artenschutz, unterstützen den Abschluss von Stromlieferverträgen und damit die Dekarbonisierung der Industrie und sorgen für Innovationen. Eines der Kriterien ist eine Zahlung des erfolgreichen Bieters. Die Einnahmen aus den Zahlungen bei den nicht zentral voruntersuchten Flächen fließen zu 80 Prozent in die Offshore-Netzumlage und zu 20 Prozent in den Naturschutz. Dadurch kann die Einführung der Zahlung einen Beitrag zur Senkung der Stromkosten leisten und den Naturschutz stärken. Der Ausbau soll entfesselt werden unter Wahrung der Interessen anderer Belange. Dazu wird ein umfassendes Paket von Maßnahmen erlassen. Dazu gehören unter anderem die Bündelung von Umweltprüfungen, die Einführung eines Plangenehmigungsverfahrens für zentral voruntersuchte Flächen, die Vorgabe der Dauer für Planungs- und Genehmigungsverfahren und die Vorgabe von ambitionierten Realisierungsfristen. Die Offshore-Netzanbindung kann künftig direkt nach Aufnahme der Fläche in den 6 Flächenentwicklungsplan vergeben werden. Diese Maßnahme beschleunigt die Auftragsvergabe um mehrere Jahre.

Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land

Die Koalitionsfraktionen legen zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land einen Gesetzesentwurf vor. Die Bundesregierung hat die Ausbauziele für erneuerbare Energien deutlich angehoben. Wesentliche Hemmnisse für den Ausbau der Windenergie an Land sollen mit dem Gesetz beseitigt werden. Zur Erreichung der Ausbauziele müssen zwei Prozent der Bundesfläche für die Windenergie an Land ausgewiesen werden. Dies erfordert mehr als eine Verdoppelung der aktuell ausgewiesenen Fläche. Mit dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) sollen den Ländern verbindliche Flächenziele vorgegeben werden. Das Gesamtziel von zwei Prozent der Bundesfläche soll durch einen Verteilungsschlüssel sachgerecht und transparent zwischen den Ländern verteilt und dabei die vorhandenen Flächenpotenziale für den Ausbau der Windenergie an Land in den Ländern berücksichtigt werden. Die Planungsmethodik und ihre gerichtliche Kontrolle werde vereinfacht, die Planung beschleunigt und die Rechtssicherheit erhöht.

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme

Um kurzfristig und angemessen auf Preisanpassung ihrer Gaslieferanten reagieren zu können, wird Fernwärmeversorgungsunternehmen das Recht eingeräumt, die ihnen nach § 24 Energie-Sicherungs-Gesetz von ihren Gaslieferanten weitergegebenen Preisanpassungen zeitnah ihren Fernwärmekunden weitergeben zu können. Hierzu werden in § 24 AVBFernwärmeV die Absätze 5 bis 7 eingefügt. Die Regelungen in § 24 Absätze 5 bis 7 AVBFernwärmeV lassen die Systematik zur Preisanpassung in der AVBFernwärmeV dabei grundsätzlich unberührt. Den Fernwärmeversorgungsunternehmen wird lediglich gestattet, den Zeitpunkt, zu welchem eine Preisanpassung an den Kunden weitergereicht wird, abweichend von den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten (kürzer) zu wählen. Im Gegenzug erhalten die Kunden bei Ausübung des Anpassungsrechts durch das Fernwärmeversorgungsunternehmen ein Sonderkündigungsrecht.

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“

Mit dem Gesetzentwurf wird die Ermächtigung geschaffen, dem Energie- und Klimafonds jährlich einen Zuschuss aus dem Bundeshaushalt nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsgesetzes zu gewähren, der der Sicherung der Finanzierung von notwendigen Programmausgaben für die beschleunigte Energiewende dient. Hierdurch kann der Bundeszuschuss zeitnah auf der Grundlage des aktuellen Preisniveaus für CO2-Zertifikate bestimmt werden.

Entwurf eines Gesetzes zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG)

Der Entwurf sieht vor, den aus dem Kohlendioxidpreis herrührenden Anreiz zu klimaschonendem Brennstoffverbrauch entsprechend der energetischen Qualität des Gebäudes zu verteilen. Die Aufteilung der Kosten nach einem Stufenmodell soll Mieter zu Energieeinsparungen und Vermieter zu energetischen Sanierungen anreizen. Dazu sollen die Kosten entsprechend den Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten von Vermieter- und Mieterseite abgestuft getragen werden.

Quellen: Bundestag, Bundesrat, Bundesministerium der Finanzen