Dazu erklärte Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Fusionskontrollrechtlich ist das Vorhaben nicht zu beanstanden. Der Betreiber eines Fernwärmenetzes ist Monopolist in dem jeweiligen Netz. Die Kundinnen und Kunden können, anders als etwa bei der Strom- oder Gasversorgung, nicht auf einen anderen Versorger ausweichen. Wir sprechen hier auch von „gefangenen Kunden“. An dieser Lage ändert sich durch den Eigentümerwechsel nichts.“
Eine Verschlechterung der strukturellen Wettbewerbsbedingungen, die mit dem Instrument der Fusionskontrolle verhindert werden könnte, ist mit einer Netzübernahme im Fernwärmebereich regelmäßig nicht verbunden. Auch mit Blick auf einen weiteren Ausbau der Fernwärme lässt die Übernahme des Fernwärmenetzes durch das Land Berlin keine Verschlechterung der wettbewerblichen Bedingungen erwarten.
„Im Zuge der angestrebten Wärmewende soll die Bedeutung der Fernwärme deutlich zunehmen. Für die Akzeptanz dieser Entwicklung ist es wichtig, dass der Fernwärmeversorger seine marktbeherrschende Stellung nicht missbraucht unabhängig davon, ob das Fernwärmenetz in öffentlicher oder privater Hand steht. Zudem müssen auch für neue Anbieter faire Chancen bestehen, bei einem etwaigen Neubau von Fernwärmenetzen zum Zuge zu kommen“, so Mundt weiter.
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