Die Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vom 11.12.2018 (Renewable Energy Directive, nachfolgend: RED II) zielt darau ab, bis 2030 einen Gesamtanteil von Energien aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch in den Bereichen Strom, Wärme und Transport von mindestens 32 % zu erreichen (Art. 3 Abs. 1 RED II). Dieses Ziel soll im Rahmen des Green Deal auf 38-40% angehoben werden. RED II muss bis zum 30.06.2021 in nationales Recht umgesetzt werden. Um die ehrgeizigen Ziele zu erreichen, verlangt die RED II eine Reihe von Maßnahmen, die auf die Vereinfachung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Vorhaben im Bereich der erneuerbaren Energien zielen.
Die Minimalumsetzung von RED II reicht nicht aus
Die Bundesregierung hat am 12.02.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesberggesetzes und zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung beschlossen und als Bundesrats-Drucksache 166/21 in den Bundesrat eingebacht. Der Gesetzentwurf beschränkt sich derzeit leider auf eine Minimalumsetzung der konkreten Vorgaben zur Umsetzung des Art. 16 RED. Zur Umsetzung der allgemeinen Anforderung Verwaltungsverfahren zu straffen und zu beschleunigen (Art. 15 Abs. 1 RED II) enthält der Entwurf bisher keine Regelungen. Für die Wärmewende spielen sowohl die oberflächennahe als auch die tiefe Geothermie eine wichtige Rolle. Um dieses Potenzial besser nutzen zu können, sollten alle Möglichkeiten der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung geprüft werden.
Die Nutzung von oberflächennaher Geothermie vereinfachen
Bisher ist in der Genehmigungspraxis von Geothermie aufgrund einer Trennung in bergrechtliche, wasserrechtliche und baurechtliche (untertägige/obertägige) Verfahren recht komplex. Der Bundesverband Geothermie schlägt einige Änderungen vor, um die Genehmigungsverfahren zu erleichtern und zu beschleunigen. Die höchste Priorität hat dabei die Klarstellung, dass oberflächennahe Geothermie bis 400 Meter Tiefe nicht dem Bergrecht unterfällt, sondern nur dem Wasserrecht unterliegen. Etwaige Nachbarkonflikte können wie bei sonstigen Gewässerbenutzungen durch das Wasserrecht und das Nachbarrecht ausreichend geregelt werden. Diese Regelungen sind den Bauherren vertraut. Die Anwendung des Bergrechts für oberflächennahe Geothermie führt dagegen zu einem unnötigen und abschreckenden Verwaltungsaufwand. Nutzer oberflächennaher Erdwärme sind keine Bergbaubetriebe. Geothermie im Sinne des Bundesberggesetzes sollten nur geothermische Reservoire in größeren Tiefen betreffen. Die eigentliche bergbauliche Tätigkeit beschränkt sich im Wesentlichen auf das Abteufen von Bohrungen. Um eine Trennung klarzustellen, genügt eine einfache Ergänzung in den Begriffsbestimmungen des Bundesberggesetzes. Es sollte in § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 b) BBergG klargestellt werden, dass Erdwärme nur als bergfreier Bodenschatz gilt, soweit sie durch Bohrungen mit einer Tiefe von mehr als 400 m erschlossen wird.