Buchholz führt aus, dass das überarbeitete Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und das Wärmeplanungsgesetzes (WPG) gesetzlich verankern, dass die Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt.
Nach dem expliziten Gesetzeswortlaut des GEG sollen die erneuerbaren Energien bis zur Erreichung der Treibhausgasneutralität des Gebäudebetriebes als vorrangige Belange in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.
Auch das WPG sieht eine entsprechende Regelung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien, die in ein Wärmenetz gespeist wird, von erforderlichen Nebenanlagen sowie von Wärmenetzen vor.
Was bedeutet das in der Praxis? Diese Frage klärt Buchholz in seinem Artikel, den Sie hier in voller Länge lesen können.