Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) dient zur Bezeichnung von Abfällen und der Einstufung von Abfällen nach ihrer Überwachungsbedürftigkeit. Sie wurde am 10. Dezember 2001 zur Umsetzung des Europäischen Abfallkatalogs erlassen (siehe auch Abfallartenkatalog).
Das Gesetz besteht aus drei Paragraphen und der Anlage Abfallverzeichnis. Der
- § 1 regelt den Anwendungsbereich. Die Verordnung gilt für die Bezeichnung von Abfall und die Einstufung des Abfalls nach seiner Gefährlichkeit. Die Bezeichnung erfolgt nach
- § 2 i.V.m. dem Abfallverzeichnis durch die Zuweisung eines Abfalls zu einer Abfallart, die mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel bezeichnet ist. Die Zuweisung erfolgt nach Kapiteln (Stelle 1 und 2), Gruppen (Stelle 3 und 4) sowie Abfallarten (Stelle 5 und 6). Innerhalb von
- § 3 werden die Gefährlichkeitskriterien benannt und beschrieben sowie die Abfälle hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit eingestuft (direkte Kennzeichnung mit einem Sternchen "*"). Diese Einstufung hat Geltung für § 41 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz.
Die Einstufung erfolgt nach der Herkunft der Abfälle, im Gegensatz zu den (alten) LAGA-Schlüsseln.
Bedeutung für die Geothermie
Auch die Abfälle von Geothermieanlagen wie Filterrückstände, scalings und Sonstiges sind gemäß der AVV einzuordnen.
Weblink
http://de.wikipedia.org/wiki/Abfallverzeichnis-Verordnung
zuletzt bearbeitet April 2020, Änderungs- oder Ergänzungswünsche bitte an info@geothermie.de