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AwSV

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) ist eine Rechtsverordnung der deutschen Bundesregierung zum Schutz der Gewässer vor aus ortsfesten Anlagen freigesetzten wassergefährdenden Stoffen. Sie dient damit der Umsetzung unter anderem der Wasserrahmen- (WRRL) sowie der Nitratrichtlinie der Europäischen Union. Dazu regelt sie die Einstufung von Stoffen und ihren Gemischen entsprechend ihrer Gefährlichkeit für Gewässer, technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit solchen Stoffen und Anforderungen an dabei einzusetzende Sachverständige, Fachprüfer und Fachbetriebe.

Anwendungsbereich

Die AwSV gilt nur für Anlagen, die ortsfest (betrieben) sind. Also nicht für Kraftfahrzeuge, aber etwa für Anlagen zu ihrer Betankung mit wassergefährdenden festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen oder deren Gemischen.

Ausgenommen von ihren Regelungen sind

  • unterirdische Anlagen zur behälterlosen Speicherung von etwas anderem als Wasser und
  • oberirdische Anlagen außerhalb von Schutz- oder Überschwemmungsgebieten mit einem Volumen unter 0,22 m³ Flüssigkeit oder einer Masse unter 200 kg Gas oder Feststoff sowie
  • der Umgang mit einem ständig unerheblichen Maß an wassergefährdenden Stoffen in Anlagen, in denen das nicht der Hauptzweck ist, und
  • der Umgang mit Stoffen, deren Bewertung als nicht wassergefährdend im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.

Bloß eingeschränkt gelten die in ihr bestimmten technischen und organisatorischen Anforderungen für Jauche-, Gülle- und Sickersaft-Anlagen (JGS-Anlagen.

Einstufung von Stoffen und Gemischen – Wassergefährdungsklasse

Stoffe und Gemische werden gemäß § 3 eingeteilt in Wassergefährdungsklassen (WGK):

WGK 1 Schwach wassergefährdend
WGK 2 Deutlich wassergefährdend
WGK 3 Stark wassergefährdend

Darüber hinaus benennt die Verordnung Stoffe und Gemische, die als allgemein wassergefährdend eingestuft werden. Dies sind hauptsächlich Flüssigkeiten, die aus landwirtschaftlicher Herkunft stammen (z. B. Dünger, Jauche, Gärsubstrate), bestimmte aufschwimmende flüssige Stoffe und feste Gemische.

Als nicht wassergefährdend werden nur Stoffe und Gemische aufgeführt, die als Lebensmittel oder Futtermittel dienen können mit Ausnahme von Siliergut und Silage. Das Umweltbundesamt veröffentlicht bestimmte Stoffe, die bereits so eingestuft wurden.

Weitere Stoffe und Gemische müssen vom Betreiber selbst eingestuft werden. Das detaillierte Verfahren ist in Anlage 1 der Verordnung beschrieben.

Bedeutung für die Geothermie

Die AwSV hat insbesondere in der Oberfläcnennahen Geothermie eine Bedeutung und ist bei der Auslegung alles Leitungen zu bechten.

Literatur

Simone Walker-Hertkorn, David Kuntz: Dicht ist dich - Bewertung von geothermischen Anlagenteilen gemäß AwSV, GTE 100, S. 1-22, 2021

Weblinks

https://de.wikipedia.org/wiki/Verordnung_%C3%BCber_Anlagen_zum_Umgang_mit_wassergef%C3%A4hrdenden_Stoffen

zuletzt bearbeitet Oktober 2021, Änderungs- oder Ergänzungswünsche bitte an info@geothermie.de