Unter Bergrecht versteht man die rechtlichen Bestimmungen, die Bodenschätze und den Bergbau betreffen. In der Bundesrepublik Deutschland unterliegt das Bergrecht gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 Grundgesetz der konkurrierenden Gesetzgebung. Die zentrale Rechtsnorm ist das Bundesberggesetz. Zentral ist hier das Betriebsplanverfahren.
Da Erdwärme als bergfreier Bodenschatz eingestuft wird, ist das Bergrecht auch für die Nutzung von Tiefer Erdwärme in Deutschland maßgeblich. Das Bergrecht gilt grundsätzlich für Bergbauaktivitäten in Tiefen ab 100m.
Das vierte Bürokratieentlastungsgesetz enthält hier allerdings eine Klarstellung, dass oberflächennahe Geothermie bis 400 Meter Tiefe grundsätzlich nicht dem Bergrecht unterfällt (siehe Gesetzesbegründung, S. 50, 59, 129 ff.: https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RegE/RegE_BEG_IV.pdf?__blob=publicationFile&v=2).
Aus der Bezeichnung als „Klarstellung“ in Verbindung mit der Gesetzesbegründung geht hervor, dass die oberflächennahe Geothermie bereits nach aktueller Rechtslage keinen bergfreien Bodenschatz darstellt und es keiner Bergbauberechtigung und grundsätzlich auch keiner Betriebsplangenehmigung bedarf. Mit der neuen Regelung sollen anderweitige Auslegungen innerhalb der Länder beendet und ein bundesweit einheitliches Abgrenzungskriterium zur Tiefengeothermie geschaffen werden, welche weiterhin einen bergfreien Bodenschatz darstellt.
http://de.wikipedia.org/wiki/Bergrecht
http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesberggesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/bbergg/index.html
zuletzt bearbeitet April 2024, Änderungs- oder Ergänzungswünsche bitte an info@geothermie.de