Im Zusammenhang mit der Nutzung geothermischer Energie ist ein Bergschaden die Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen, Tötung eines Menschen oder Beschädigung einer Sache infolge der Ausübung einer Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Erdwärme sowie Wiedernutzbarmachung der Oberfläche während oder nach der Aufsuchung, Gewinnung oder Aufbereitung.
Bergschäden sind auch o.g. Verletzungen, Tötungen oder Sachbeschädigungen durch eine Betriebsanlage oder Betriebseinrichtung, die nicht ausschließlich sondern nur überwiegend der Aufsuchung, Gewinnung oder Aufbereitung von Erdwärme sowie der Wiedernutzbarmachung der Oberfläche während oder nach der Aufsuchung, Gewinnung oder Aufbereitung dienen.
Im deutschen Bergrecht gilt weitgehend die 'Bergschadensvermutung', die de facto eine Beweislastumkehr bei Gerichtsverfahren darstellt.
§ 114 Bergschaden
(1) Wird infolge der Ausübung einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Tätigkeiten oder durch eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Einrichtungen (Bergbaubetrieb) ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt (Bergschaden), so ist für den daraus entstehenden Schaden nach den §§ 115 bis 120 Ersatz zu leisten.
(2) Bergschaden im Sinne des Absatzes 1 ist nicht
1. ein Schaden, der an im Bergbaubetrieb beschäftigten Personen oder an im Bergbaubetrieb verwendeten Sachen entsteht,
2. ein Schaden, der an einem anderen Bergbaubetrieb oder an den dem Aufsuchungs- oder Gewinnungsrecht eines anderen unterliegenden Bodenschätzen entsteht,
3. ein Schaden, der durch Einwirkungen entsteht, die nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht verboten werden können,
4. ein Nachteil, der durch Planungsentscheidungen entsteht, die mit Rücksicht auf die Lagerstätte oder den Bergbaubetrieb getroffen werden und
5. ein unerheblicher Nachteil oder eine unerhebliche Aufwendung im Zusammenhang mit Maßnahmen der Anpassung nach § 110.
Verband Beratender Ingenieure: Tiefe Geothermie. Glossar: S. 98-107. Berlin: Verband Beratender Ingenieure VBI. Band 21, 1. Auflage Februar 2010.
zuletzt bearbeitet Mai 2020, Änderungs- oder Ergänzungswünsche bitte an info@geothermie.de