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Bergschadenausfallkasse

Von einem nachgewiesenen Bergschaden betroffene Bürger haben einen Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen den verursachenden Bergbauunternehmer, den Inhaber der dem Bergbaubetrieb zugrunde liegenden Bergbauberechtigung oder deren Rechtsnachfolger.

Wenn der Geschädigte von keinem der Ersatzpflichtigen Ersatz erlangen kann, weil alle Ersatzpflichtigen ausfallen – d. h. nicht mehr vorhanden oder insolvent sind – kann er für einen nachgewiesenen Bergschaden von der Bergschadensausfallkasse (BSAK) Ersatz erlangen.

Die BSAK wurde 1987 von Bergbauunternehmen, deren Betriebe mit ihrer Tätigkeit unter das Bergschadensrecht fallen, als eingetragener Verein gegründet. Die BSAK musste seit ihrer Gründung in keinem Fall in eine Haftung für einen Bergschaden eintreten und daher auch keine Leistungen erbringen.

Die BSAK hat über 60 Mitglieder (Unternehmen) in 9 Gruppen, nämlich

  • Aufsuchung und/oder Gewinnung von Steinkohle,
  • Aufsuchung und/oder Gewinnung von Braunkohle,
  • Aufsuchung und/oder Gewinnung von Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalzen sowie Industriesole, soweit diese nicht zum Zweck der Errichtung oder des Betriebs von Untergrundspeichern (§ 4 Absatz 9 BBergG) aufgesucht und/oder gewonnen werden,
  • Aufsuchung und/oder Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, auch im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels,
  • Aufsuchung und/oder Gewinnung von Erzen i. S. d. § 3 Absatz 3 BBergG, soweit diese nicht zum Zweck der Errichtung oder des Betriebs von Untergrundspeichern (§ 4 Absatz 9 BBergG) aufgesucht und/oder gewonnen werden,
  • Aufsuchung und/oder Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen i. S. d. § 3 Absatz 3 BBergG, soweit sie nicht von den Buchstaben a bis e und h erfasst werden,
  • Aufsuchung und/oder Gewinnung von grundeigenen Bodenschätzen i. S. d. § 3 Absatz 4 Nr. 1 und 2 BBergG,Erric
  • htung und Betrieb von Untergrundspeichern, soweit zu dessen Errichtung ein künstlicher Hohlraum geschaffen wird oder geschaffen worden ist, und
  • Aufsuchung und/oder Gewinnung von Erdwärme i. S. d. § 3 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 2 Buchstabe b BBergG.

 

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zuletzt bearbeitet Juli 2023, Änderungs- oder Ergänzungswünsche bitte an info@geothermie.de