Die Bergschadensvermutung stellt praktisch eine Beweislastumkehr zugunsten des eventuell Geschädigten bei Bergschäden dar.
Entsteht im Einwirkungsbereich der untertägigen Aufsuchung oder Gewinnung eines Bergbaubetriebes durch Senkungen, Pressungen oder Zerrungen der Oberfläche oder durch Erdrisse ein Schaden, der seiner Art nach ein Bergschaden sein kann, so wird vermutet, dass der Schaden durch diesen Bergbaubetrieb verursacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass:
Wer sich wegen eines Schadens an einer baulichen Anlage auf eine Bergschadensvermutung beruft, hat dem Ersatzpflichtigen auf Verlangen Einsicht in die Baugenehmigung und die dazugehörigen Unterlagen für diese bauliche Anlage sowie bei Anlagen, für die wiederkehrende Prüfungen vorgeschrieben sind, auch Einsicht in die Prüfunterlagen zu gewähren oder zu ermöglichen.
Eine Konsequenz aus den Maßnahmen zur Fracking-Gesetzgebung ist eine Veränderung der Bergschadensvermutung nach §120 BBergG. Bisher galt die Beweislastumkehr für Betriebe der untertägigen Aufsuchung und Gewinnung. Dieser Geltungsbereich ist nun auf Tiefbohrungen, Fracking-Maßnahmen und Kavernen erweitert worden und gilt für Schäden, die aufgrund von Erschütterungen verursacht werden.
Für den Geltungsbereich der Bergschadensvermutung bei Erschütterungen haben die Bergbehörden nach dem Auftreten der Erschütterung einen 'Einwirkungsbereich' festzulegen.
http://www.buzer.de/gesetz/5212/a72072.htm
Literatur:
Gec-co global engineering & consulting: Vorbereitung und Begleitung bei der Erstellung eines Erfahrungsberichts gemäß § 97 Erneuerbare-Energien-Gesetz, Teilvorhaben II b): Geothermie, Zwischenbericht, 2018