Die DIN 4150, Erschütterungen im Bauwesen - Teil 3: Einwirkungen auf bauliche Anlage legt verbindlich fest wie Erschütterungseinwirkungen auf Bauwerke zu messen und zu beurteilen sind.
Im Kontext Geothermie gilt dies insbesondere für Erschütterungen die als Induzierte Seismizität von Geothermieanlagen verursacht wurden. Da hier das die Lokation der Erschütterung und somit auch das betroffene Gebäude nicht vorab bekannt ist, ist meist statt einer Einzelstation ein Messnetz zu betreiben. Dies hat durch eine nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zugelassenen Stelle zu erfolgen und wird im Detail durch die Richtlinie GTV 1101 geregelt.
Zeile | Gebäudeart | Anhaltswerte für die Schwinggeschwindigkeit v in mm/sec | |||
Fundament Frequenzen | Oberste Deckenebene, horizontal | ||||
1 bis 10 | 10 bis 50 Hz | 50 - 100 | alle Frequenzen | ||
1 | Gewerblich genutzte Bauten, Industriebauten und ähnlich strukturierte Bauten | 20 | 20 bis 40 | 40 bis 50 | 40 |
2 | Wohngebäude und in ihrer Konstruktion und/oder ihrer Nutzung gleichartige Bauten | 5 | 5 bis 15 | 15 bis 20 | 15 |
3 | Bauten, die wegen ihrer besonderen Erschütterungsempfindlichkeit nicht denen nach Zeile 1 und 2 entsprechen und besonders erhaltenswert (z. B. unter Denkmalschutz stehend) sind | 3 | 3 bis 8 | 8 bis 10 | 8 |
*) Bei Frequenzen über 100 Hz dürfen mindestens die Anhaltswerte für 100 Hz angesetzt werden |
Im Normalfall können für Schwinggeschwindigkeiten bis zu 5mm/s Schäden an Gebäuden ausgeschlossen werden. Bei höheren Schwinggeschwindigkeiten kommt es zu einer Beweislast-Umkehr. In der Regel wird der Betreiber der Geothermieanlage dann entschädigen müssen, ist aber nach dem Bundesberggesetz privilegiert: Die Betroffenen haben eventuelle Schäden demnach zwar hinzunehmen, haben aber Anspruch auf Entschädigung.
http://www.beuth.de/langanzeige/DIN+4150-3/5146115.html
zuletzt bearbeitet April 2020, Änderungs- oder Ergänzungswünsche bitte an info@geothermie.de