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DIN 4150

Die DIN 4150, Erschütterungen im Bauwesen - Teil 3: Einwirkungen auf bauliche Anlage legt verbindlich fest wie Erschütterungseinwirkungen auf Bauwerke zu messen und zu beurteilen sind.

Bedeutung für die Geothermie

Im Kontext Geothermie gilt dies insbesondere für Erschütterungen die als Induzierte Seismizität von Geothermieanlagen verursacht wurden. Da hier das die Lokation der Erschütterung und somit auch das betroffene Gebäude nicht vorab bekannt ist, ist meist statt einer Einzelstation ein Messnetz zu betreiben. Dies hat durch eine nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zugelassenen Stelle zu erfolgen und wird im Detail durch die Richtlinie GTV 1101 geregelt.

Zeile

Gebäudeart

Anhaltswerte für die Schwinggeschwindigkeit v in mm/sec

Fundament Frequenzen

Oberste Deckenebene, horizontal

1 bis 10
Hz

10 bis 50 Hz

50 - 100
Hz*)

alle Frequenzen

1

Gewerblich genutzte Bauten, Industriebauten und ähnlich strukturierte Bauten

20

20 bis 40

40 bis 50

40

2

Wohngebäude und in ihrer Konstruktion und/oder ihrer Nutzung gleichartige Bauten

5

5 bis 15

15 bis 20

15

3

Bauten, die wegen ihrer besonderen Erschütterungsempfindlichkeit nicht denen nach Zeile 1 und 2 entsprechen und besonders erhaltenswert (z. B. unter Denkmalschutz stehend) sind

3

3 bis 8

8 bis 10

8

*) Bei Frequenzen über 100 Hz dürfen mindestens die Anhaltswerte für 100 Hz angesetzt werden

 

Im Normalfall können für Schwinggeschwindigkeiten bis zu 5mm/s Schäden an Gebäuden ausgeschlossen werden. Bei höheren Schwinggeschwindigkeiten kommt es zu einer Beweislast-Umkehr. In der Regel wird der Betreiber der Geothermieanlage dann entschädigen müssen, ist aber nach dem Bundesberggesetz privilegiert: Die Betroffenen haben eventuelle Schäden demnach zwar hinzunehmen, haben aber Anspruch auf Entschädigung.

Weblink

http://www.beuth.de/langanzeige/DIN+4150-3/5146115.html

zuletzt bearbeitet April 2020, Änderungs- oder Ergänzungswünsche bitte an info@geothermie.de