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Genehmigungspflicht, wasserrechtliche

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bildet den Hauptteil des deutschen Wasserrechts. Es ist in der Fassung vom 31. Juli 2009 ein Gesetz in der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Das WHG enthält Bestimmungen über den Schutz und die Nutzung von Oberflächengewässern und des Grundwassers, außerdem Vorschriften über den Ausbau von Gewässern und die wasserwirtschaftliche Planung sowie den Hochwasserschutz.

Das EHG unterscheidet ähnlich wie das Bergrecht zwischen Erlaubnis und Bewilligung:

  • Die Erlaubnis gewährt die widerrufliche Befugnis, ein Gewässer zu benutzen. Sie kann befristet werden.
  • Die Bewilligung gewährt das Recht, ein Gewässer zu benutzen. Sie ist zu befristen und wird in einem Verfahren erteilt, in dem durch das Recht Betroffene Einwendungen erheben können.

Beide bestimmen Zweck, Art und Maß der Benutzung und können unter Auflagen und/ oder Bedingungen erteilt werden. Sie stehen von Gesetzes wegen unter dem Vorbehalt, dass nachträglich bestimmte zusätzliche, dem Gewässerschutz dienende Anforderungen gestellt werden können. Erlaubnisse und Bewilligungen werden in das Wasserbuch nach § 87 WHG eingetragen.

Hydrothermale Geothermie, Bewilligung und Wasserrecht

In Bayern gilt Tiefengrundwasser mit schwacher Mineralisation von 600 – 1.200 mg/l, nach Osten zunehmend auch höher, also Malmwasser ist wie  alle andern Wässer im Untergrund als Grundwasser! Die Rechtsgrundlage für eine Grundwasserförderung ist § 3 Abs.1 WHG, eine wasserrechtliche Erlaubnis ist erforderlich! Diese enthält eine Genehmigung der tatstatsächlichen  Fördermenge oder Verpressmenge bei den Zirkulationstests.

Literatur

Leitfaden für Geothermieprojekte im rheinland-pfälzischen Teil des Oberrheingrabens, Teil 1 - Das Vorprojekt: Von der Idee zur ersten Bohrung .

Weblink

http://de.wikipedia.org/wiki/Wasserhaushaltsgesetz

zuletzt bearbeitet Januar 2020, Änderungs- oder Ergänzungswünsche bitte an info@geothermie.de