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Geologiedatengesetz (GeolDG)

Das Geologiedatengesetz löst das veraltete Lagerstättengesetz aus dem Jahr 1934 ab.

Die Neuregelung enthält erstmals eine Pflicht der zuständigen Behörden, geologische Daten zu sichern. Sie vereinheitlicht darüber hinaus die Pflichten zur Übermittlung geologischer Daten im gesamten Bundesgebiet. Weiterhin regelt der Gesetzentwurf die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten nach einem zeitlich gestuften Fristenmodell. Dementsprechend sollen auch geologische Daten, die aus kommerziellen Untersuchungen stammen, nach dem Ablauf bestimmter Fristen öffentlich bereitgestellt werden. 

Die Bundesregierung schafft mit diesem neuen Modell Rechtssicherheit und sorgt für einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen an Daten des geologischen Untergrunds einerseits sowie dem Schutz berechtigter Unternehmensinteressen andererseits. Das Anliegen einer transparenten Standortauswahl für ein Endlagerung hochradioaktiver Abfälle findet im Gesetz besondere Berücksichtigung.

Geologische Daten werden für zahlreiche Aufgaben des Bundes und der Länder benötigt. Sie sind notwendig für die Untergrundplanung und die umweltverträgliche Nutzung des Untergrunds.

Bezug zur Geothermie

Das Geologiedatengesetz (GeolDG), in Kraft getreten am 30. Juni 2020, ist für die Geothermie von zentraler Bedeutung, da es die Pflicht zur Erfassung, Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung von geologischen Daten, einschließlich Bohrungssteckbriefen, in Deutschland erstmals bundesweit einheitlich regelt.

Sein Hauptziel ist es, einen fairen Ausgleich zwischen dem Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen (die die teuren Bohrungen durchführen) und dem öffentlichen Interesse an Transparenz und nachhaltiger Nutzung des geologischen Untergrunds zu schaffen.

Kernpunkte des GeolDG für Geothermie

Das Gesetz definiert drei Kategorien von Daten und regelt deren Übermittlung an die zuständigen Geologischen Dienste der Bundesländer:

Datenkategorie

Inhalt (Auszug)

Übermittlungsfrist

Nachweisdaten (§ 8)

Basisangaben (Lage, Tiefe, geplanter Verlauf, Art des Vorhabens).

Spätestens zwei Wochen vor Beginn der Untersuchung/Bohrung.

Fachdaten (§ 9)

Schichtenverzeichnisse, Bohrprofile, Ergebnisse geophysikalischer Messungen (Logs).

Spätestens drei Monate nach Abschluss der Untersuchung.

Bewertungsdaten (§ 10)

Analysen zur Nutzung (Fluidchemie, Temperaturmessungen, Permeabilität), Gutachten.

Spätestens sechs Monate nach Abschluss der Untersuchung.

Veröffentlichungsfristen (Schutzfristen)

Um die Investitionen der Unternehmen zu schützen, legt das GeolDG gestaffelte Schutzfristen fest, nach deren Ablauf die detaillierten Fach- und Bewertungsdaten öffentlich bereitgestellt werden müssen.

Geothermie-Art

Schutzziel

Öffentliche Bereitstellung

Oberflächennahe Geothermie (bis ca. 400 m)

Schutz der gewerblichen Nutzung

Zwei Jahre nach Abschluss der Untersuchung.

Tiefe Geothermie (ab ca. 400 m)

Schutz der gewerblichen Nutzung

Fünf Jahre nach Abschluss der Untersuchung.

Ausnahme: Nichtstaatliche Bewertungsdaten (z. B. Wirtschaftlichkeitsanalysen, konkrete Vorratsberechnungen), die im Rahmen von gewerblichen Tätigkeiten nach Bergrecht oder anderen Genehmigungen erhoben werden, müssen nicht öffentlich bereitgestellt werden (teilweise bis zu 10 Jahre oder gar nicht, je nach Bundesland und Auslegung der Gesetze). Die Fachdaten (Schichtenverzeichnis, Logs) müssen jedoch nach den 5 Jahren veröffentlicht werden.

Auswirkungen auf Geothermie-Projekte

  • Transparenz: Das Gesetz erhöht die Transparenz und die Datenbasis für die Planung neuer Geothermie-Projekte. Nach Ablauf der Schutzfrist können Entwickler auf die Ergebnisse früherer Bohrungen zugreifen, was das Explorationsrisiko senkt.
  • Datensicherung: Die Geologischen Dienste werden zur Sicherung der Daten verpflichtet. Dies ist wichtig, da Geothermiebohrungen über Jahrzehnte hinweg wertvolle Informationen liefern.
  • Ablösung Altrecht: Das GeolDG hat das veraltete Lagerstättengesetz abgelöst und somit eine moderne, auf Geoinformationssysteme zugeschnittene Grundlage für den Umgang mit Untergrunddaten geschaffen.

Die zentrale Anlaufstelle für die Datenbereitstellung sind die Geologischen Dienste der jeweiligen Bundesländer, die die Daten in ihren Online-Portalen (Bohrdatenbanken, Geoportalen) sukzessive nach Ablauf der Schutzfristen zur Verfügung stellen.

Bohrlochsteckbriefe

Das Geologiedatengesetz (GeolDG), hat die Verfügbarkeit von Bohrungssteckbriefen zur Geothermie in Deutschland maßgeblich verbessert und vereinheitlicht, enthält jedoch gestaffelte Freigabefristen.

Fazit und Vorgehen bei der Suche

Das GeolDG hat eine klare und transparente Grundlage für die Bereitstellung geothermischer Bohrungssteckbriefe geschaffen.

  1. Aktuelle, detaillierte Steckbriefe (Fach-/Bewertungsdaten) sind während der Schutzfrist (2 bzw. 5 Jahre) nur sehr eingeschränkt verfügbar und können nur über einen Antrag beim zuständigen Geologischen Dienst und gegebenenfalls unter Zustimmung des Dateninhabers eingesehen werden.

  2. Ältere, nicht mehr geschützte Daten sowie die grundlegenden Nachweisdaten werden von den Geologischen Diensten der Länder zunehmend digital (oft in Geoportalen oder Bohrdatenbanken) bereitgestellt.

  3. Die zentrale Anlaufstelle für Geothermie-Daten in Deutschland ist weiterhin das Geothermie-Informationssystem (GeotIS) des LIAG, das als Fundament für das geplante zentrale Datenregister dient.

Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben

Inhaltsverzeichnis:

   

Eingangsformel

   

Inhaltsübersicht

Kapitel 1

 

Allgemeine Vorschriften

   

§ 1 Zweck des Gesetzes

   

§ 2 Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich

   

§ 3 Begriffsbestimmungen

   

§ 4 Anwendung des Geodatenzugangsgesetzes und des Umweltinformationsgesetzes

Kapitel 2

 

Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde

   

§ 5 Aufgaben der zuständigen Behörde

   

§ 6 Betretensrecht für die staatliche geologische Landesaufnahme; Betretensrecht zur Verhütung geologischer Gefahren; Zutritt zu geologischen Untersuchungen Dritter

   

§ 7 Wiederherstellungspflicht und Haftung

Kapitel 3

 

Übermittlung geologischer Daten an die zuständige Behörde

Abschnitt 1

 

Anzeige geologischer Untersuchungen; Übermittlung geologischer Daten

   

§ 8 Anzeige geologischer Untersuchungen und Übermittlung von Nachweisdaten an die zuständige Behörde

   

§ 9 Übermittlung von Fachdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde

   

§ 10 Übermittlung von Bewertungsdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde

   

§ 11 Einschränkung von Anzeige- und Übermittlungspflichten; Vorhaltung geologischer Daten bei übermittlungsverpflichteten Personen; Verlängerung von Übermittlungsfristen

   

§ 12 Nachträgliche Anforderung nichtstaatlicher Fachdaten

   

§ 13 Pflichten vor Entledigung von Proben und Löschung von Daten

Abschnitt 2

 

Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen, Frist und Form für die Übermittlung

   

§ 14 Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen

   

§ 15 Abschluss einer geologischen Untersuchung; Beginn der Übermittlungsfrist; Einhaltung der Anzeige- und Übermittlungsfristen

   

§ 16 Datenformat

   

§ 17 Kennzeichnung von Daten

Kapitel 4

 

Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben

Abschnitt 1

 

Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zugang zu bereitgestellten Daten

Unterabschnitt 1

 

Allgemeine Regeln für die öffentliche Bereitstellung

   

§ 18 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten; anderweitige Ansprüche auf Informationszugang

   

§ 19 Öffentliche Bereitstellung nach den Anforderungen des Geodatenzugangsgesetzes; analoge Bereitstellung

   

§ 20 Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten

   

§ 21 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten in analoger Form anlässlich eines Zugangsbegehrens

   

§ 22 Hinweise auf geologische Daten in Geodatendiensten

Unterabschnitt 2

 

Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten

   

§ 23 Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten der zuständigen Behörde

   

§ 24 Öffentliche Bereitstellung übermittelter staatlicher geologischer Daten

   

§ 25 Inhaberlose Daten

Unterabschnitt 3

 

Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten

   

§ 26 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Nachweisdaten nach § 8

   

§ 27 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Fachdaten nach § 9

   

§ 28 Schutz nichtstaatlicher Bewertungsdaten nach § 10 sowie nachträglich angeforderter nichtstaatlicher Fachdaten nach § 12

   

§ 29 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten, die vor dem 30. Juni 2020 an die zuständige Behörde übermittelt worden sind

   

§ 30 Einwilligung des Dateninhabers

Abschnitt 2

 

Beschränkung der öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten

   

§ 31 Schutz öffentlicher Belange

   

§ 32 Schutz sonstiger Belange bei verbundenen Daten

Abschnitt 3

 

Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben

   

§ 33 Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben

   

§ 34 Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten

   

§ 35 Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten im Standortauswahlverfahren; wissenschaftliche Beratung zur Einsicht in nicht öffentlich bereitgestellte Daten, Bereitstellung und Einsicht im Datenraum

Kapitel 5

 

Schlussbestimmungen

   

§ 36 Anordnungsbefugnis

   

§ 37 Zuständige Behörden; Überwachung

   

§ 38 Verordnungsermächtigung; Ausschluss abweichenden Landesrechts

   

§ 39 Bußgeldvorschriften

Quelle

Teilweise Gemini, überfarbeitet

Weblinks

https://www.gesetze-im-internet.de/geoldg/

zur Gesamtausgabe der Norm im Format:   HTML   PDF   XML   EPUB

Literatur

Zu Literatur siehe:

zuletzt bearbeitet November 2025, Änderungs- oder Ergänzungswünsche bitte an info@geothermie.de