Das Geologiedatengesetz löst das veraltete Lagerstättengesetz aus dem Jahr 1934 ab.
Die Neuregelung enthält erstmals eine Pflicht der zuständigen Behörden, geologische Daten zu sichern. Sie vereinheitlicht darüber hinaus die Pflichten zur Übermittlung geologischer Daten im gesamten Bundesgebiet. Weiterhin regelt der Gesetzentwurf die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten nach einem zeitlich gestuften Fristenmodell. Dementsprechend sollen auch geologische Daten, die aus kommerziellen Untersuchungen stammen, nach dem Ablauf bestimmter Fristen öffentlich bereitgestellt werden.
Die Bundesregierung schafft mit diesem neuen Modell Rechtssicherheit und sorgt für einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen an Daten des geologischen Untergrunds einerseits sowie dem Schutz berechtigter Unternehmensinteressen andererseits. Das Anliegen einer transparenten Standortauswahl für ein Endlagerung hochradioaktiver Abfälle findet im Gesetz besondere Berücksichtigung.
Geologische Daten werden für zahlreiche Aufgaben des Bundes und der Länder benötigt. Sie sind notwendig für die Untergrundplanung und die umweltverträgliche Nutzung des Untergrunds.
Das Geologiedatengesetz (GeolDG), in Kraft getreten am 30. Juni 2020, ist für die Geothermie von zentraler Bedeutung, da es die Pflicht zur Erfassung, Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung von geologischen Daten, einschließlich Bohrungssteckbriefen, in Deutschland erstmals bundesweit einheitlich regelt.
Sein Hauptziel ist es, einen fairen Ausgleich zwischen dem Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen (die die teuren Bohrungen durchführen) und dem öffentlichen Interesse an Transparenz und nachhaltiger Nutzung des geologischen Untergrunds zu schaffen.
Das Gesetz definiert drei Kategorien von Daten und regelt deren Übermittlung an die zuständigen Geologischen Dienste der Bundesländer:
Datenkategorie | Inhalt (Auszug) | Übermittlungsfrist |
Nachweisdaten (§ 8) | Basisangaben (Lage, Tiefe, geplanter Verlauf, Art des Vorhabens). | Spätestens zwei Wochen vor Beginn der Untersuchung/Bohrung. |
Fachdaten (§ 9) | Schichtenverzeichnisse, Bohrprofile, Ergebnisse geophysikalischer Messungen (Logs). | Spätestens drei Monate nach Abschluss der Untersuchung. |
Bewertungsdaten (§ 10) | Analysen zur Nutzung (Fluidchemie, Temperaturmessungen, Permeabilität), Gutachten. | Spätestens sechs Monate nach Abschluss der Untersuchung. |
Um die Investitionen der Unternehmen zu schützen, legt das GeolDG gestaffelte Schutzfristen fest, nach deren Ablauf die detaillierten Fach- und Bewertungsdaten öffentlich bereitgestellt werden müssen.
Geothermie-Art | Schutzziel | Öffentliche Bereitstellung |
Oberflächennahe Geothermie (bis ca. 400 m) | Schutz der gewerblichen Nutzung | Zwei Jahre nach Abschluss der Untersuchung. |
Tiefe Geothermie (ab ca. 400 m) | Schutz der gewerblichen Nutzung | Fünf Jahre nach Abschluss der Untersuchung. |
Ausnahme: Nichtstaatliche Bewertungsdaten (z. B. Wirtschaftlichkeitsanalysen, konkrete Vorratsberechnungen), die im Rahmen von gewerblichen Tätigkeiten nach Bergrecht oder anderen Genehmigungen erhoben werden, müssen nicht öffentlich bereitgestellt werden (teilweise bis zu 10 Jahre oder gar nicht, je nach Bundesland und Auslegung der Gesetze). Die Fachdaten (Schichtenverzeichnis, Logs) müssen jedoch nach den 5 Jahren veröffentlicht werden.
Die zentrale Anlaufstelle für die Datenbereitstellung sind die Geologischen Dienste der jeweiligen Bundesländer, die die Daten in ihren Online-Portalen (Bohrdatenbanken, Geoportalen) sukzessive nach Ablauf der Schutzfristen zur Verfügung stellen.
Das Geologiedatengesetz (GeolDG), hat die Verfügbarkeit von Bohrungssteckbriefen zur Geothermie in Deutschland maßgeblich verbessert und vereinheitlicht, enthält jedoch gestaffelte Freigabefristen.
Das GeolDG hat eine klare und transparente Grundlage für die Bereitstellung geothermischer Bohrungssteckbriefe geschaffen.
Aktuelle, detaillierte Steckbriefe (Fach-/Bewertungsdaten) sind während der Schutzfrist (2 bzw. 5 Jahre) nur sehr eingeschränkt verfügbar und können nur über einen Antrag beim zuständigen Geologischen Dienst und gegebenenfalls unter Zustimmung des Dateninhabers eingesehen werden.
Ältere, nicht mehr geschützte Daten sowie die grundlegenden Nachweisdaten werden von den Geologischen Diensten der Länder zunehmend digital (oft in Geoportalen oder Bohrdatenbanken) bereitgestellt.
Die zentrale Anlaufstelle für Geothermie-Daten in Deutschland ist weiterhin das Geothermie-Informationssystem (GeotIS) des LIAG, das als Fundament für das geplante zentrale Datenregister dient.
Teilweise Gemini, überfarbeitet
https://www.gesetze-im-internet.de/geoldg/
zur Gesamtausgabe der Norm im Format: HTML PDF XML EPUB
Zu Literatur siehe:
zuletzt bearbeitet November 2025, Änderungs- oder Ergänzungswünsche bitte an info@geothermie.de