Das Bergrechtliche Betriebsplanverfahren ist in § 51 ff BBergG geregelt und besteht aus dem Hauptbetriebsplan und Sonderbetriebsplänen
Im Einzelnen ist zu regeln:
Der Hauptbetriebsplan dient der Rahmenplanung im Sinne eines verwaltungsrechtlichen Aktes zu einem Zeitpunkt an dem die Projektgesellschaft zwar eine Bohrplanung, prognostizierte geothermische Parameter und dergleichen aber kaum einen Bohrkontrakt vorlegen kann. Zwar sollte bis zu diesem Zeitpunkt schon eine Submission erfolgt sein, erfahrungsgemäß liegt aber die vertragliche Fixierung noch nicht vor.
Aus diesem Grunde bieten die Bergämter an, den Hauptbetriebsplan um einen Sonderbetriebsplan zu ergänzen, der dann eingereicht wird, wenn die Bohranlage vorhanden ist und die Details zur Ergänzung des Hauptbetriebsplanes vorliegen.
Leitfaden für Geothermieprojekte im rheinland-pfälzischen Teil des Oberrheingrabens, Teil 1 - Das Vorprojekt: Von der Idee zur ersten Bohrung.
zuletzt bearbeitet Januar 2020, Änderungs- oder Ergänzungswünsche bitte an info@geothermie.de