Diese Webseite nutzt Cookies

Diese Webseite verwendet Cookies zur Verbesserung der Benutzererfahrung. Indem Sie weiterhin auf dieser Webseite navigieren, erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden.

Falls Sie Probleme mit einer wiederauftauchenden Cookie-Meldung haben sollten, können Ihnen diese Anweisungen weiterhelfen.

Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.
Statistik Cookies erfassen Informationen anonym. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.
Mitglied werden Sponsor werden

UVP - Umweltverträglichkeitsprüfung

Von der Fracking-Gesetzgebung der Bundesregierung im Sommer 2016 ist auch die Tiefe Geothermie betroffen. Das Regelungspaket umfasste:

  • das Gesetz zur Änderung der wasser- und naturschutzrechtlichen Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie (BGBl. 2016, Teil I Nr. 40, S. 1072 vom 4.8.2016)
  • das Gesetz zur Änderung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen (BGBl. 2016, Teil I Nr. 40, S. 1962 vom 4.8.2016) die Verordnung zur Einführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und über bergbauliche Anforderungen beim Einsatz der Fracking-Technologie und Tiefbohrungen (BGBl. 2016, Teil I Nr. 39, S. 1957 vom 4.8.2016)

Im Ergebnis stand eine Untersagung des unkonventionellen Frackings mit Ausnahme von maximal vier wissenschaftlich begleitenden Erprobungsmaßnahmen. Dieses Verbot trifft petrothermale Geothermie-Vorhaben, die, um die entsprechenden Wegsamkeiten zu schaffen, mitunter auf Stimulationsmaßnahmen mit wassergefährdenden Stoffen zurückgreifen müssten. Ein petrothermales Forschungsprojekt in Sachsen befindet sich derzeit in einem frühen Stadium.

Darüber hinaus ist die Umweltverträglichkeitsprüfung gestärkt worden. Diese ist nun immer dann nötig, wenn bei dem Geothermie-Projekt Fracking-Maßnahmen eingesetzt werden sollen, dieses Projekt in den Erdbebenzonen 1-3 liegt und wassergefährdende Stoffe (§ 62 Abs. 3 WHG – WK1 bis 3) zum Einsatz kommen. D.h. es erfolgt nun eine Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes (§52 Abs. 2a BBergG) sowie eine Zulassung über ein Planfeststellungsverfahren (§§ 57a u. 57b BBerg). Zur Umweltverträglichkeitsprüfung sollen europaweit zentrale Informationsportale eingerichtet werden, um unter anderem Informationen über UVP-pflichtige Vorhaben, Berichte und Empfehlungen zu erhalten. 

UVP- Vorprüfung

Eine UVP-Vorprüfung ist seitens der Bergbehörde durchzuführen bei allen Bohrungen zur Gewinnung/Aufsuchung von Bodenschätzen tiefer als 1.000 m. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren und zu veröffentlichen. Im Rahmen der UVP-Vorprüfung wird beurteilt, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Oberfläche haben kann (gemäß Kriterien nach Anlage 2 UVPG). Falls ja, ist eine UVP mit Rahmenbetriebsplan zur Zulassung über ein Planfeststellungsverfahren notwendig. Falls nein, folgt das Hauptbetriebsplanverfahren. Hier ist entscheidend, dass die „betroffene Öffentlichkeit“ u.U. das Ergebnis der Vorprüfung anfechten kann. Die Folge ist, dass Geothermie-Projekte noch längere Genehmigungsprozesse durchlaufen. 

Literatur

Gec-co global engineering & consulting: Vorbereitung und Begleitung bei der Erstellung eines Erfahrungsberichts gemäß § 97 Erneuerbare-Energien-Gesetz, Teilvorhaben II b): Geothermie, Zwischenbericht, 2018

zuletzt bearbeitet Februar 2021, Änderungs- oder Ergänzungswünsche bitte an info@geothermie.de