Bis 2045 soll Deutschland klimaneutral heizen. Die kommunale Wärmeplanung informiert Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen, ob sie mit einem Fernwärmeanschluss rechnen können oder sich für eine andere klimafreundliche Heizungsoption entscheiden sollten. Das Wärmeplanungsgesetz ist zusammen mit dem Gesetz für erneuerbares Heizen am 1. Januar 2024 in Kraft getreten.
Das Wärmeplanungsgesetz ist gemeinsam mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Beide Gesetze tragen dazu bei, die Klimaziele im Jahr 2045 zu erreichen.
Erstmals werden damit alle Städte und Gemeinden in Deutschland eine lokale Wärmeplanung bekommen. Diese gibt den Bürgerinnen und Bürgern, den Unternehmen und Energieversorgern Sicherheit darüber, ob und mit welcher zentralen Wärmeversorgung sie vor Ort rechnen können.
Bis spätestens Mitte 2028 sollen alle rund 11.000 Kommunen Deutschlands eine Wärmeplanung haben: In Großstädten (Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern) sollen sie bis zum 30. Juni 2026 vorliegen, in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern bis zum 30. Juni 2028. Kleinere Gemeinden (unter 10.000 Einwohner) können ein vereinfachtes Wärmeplanungsverfahren vornehmen. Darüber entscheiden die Länder.
Die Kommunen können für die Erarbeitung ihrer Wärmepläne auf vorhandene Daten von Behörden, Energieversorgern oder Schornsteinfegern zurückgreifen. Sie müssen keine neuen Daten erheben.
Die Länder werden mit dem Gesetz verpflichtet, sicherzustellen, dass Wärmepläne erstellt werden. In der Regel werden die Städte und Kommunen diese Aufgabe übernehmen.
Nicht nur Hauseigentümerinnen, -eigentümer brauchen mehr Informationen, um sich für eine kosteneffiziente und klimagerechte Wärmeversorgung zu entscheiden. Auch Mieterinnen und Mieter wollen wissen, mit welcher Energie ihre Wohnung künftig beheizt werden soll.
Fernwärme nimmt in der klimaneutralen Wärmeversorgung der Zukunft eine herausragende Rolle ein, insbesondere in urbanen Gebieten. Deshalb müssen die Wärmenetze ausgebaut und auf Wärme aus Erneuerbaren Energien umgestellt werden.
Derzeit werden bundesweit erst etwa 14 Prozent der Haushalte über Fernwärme versorgt. Diese wird bisher zu lediglich 20 Prozent aus Erneuerbaren Energien erzeugt.
Die Bundesregierung hat mit dem Gesetz für eine flächendeckende kommunale Wärmeplanung die rechtliche Grundlage geschaffen, die für ganz Deutschland einheitliche Standards und Vorgaben definiert. Die Wärmeversorgung soll klimaneutral werden – bis spätestens 2045 soll in Deutschland ausschließlich mit Erneuerbaren Energien geheizt werden.
Bis 2045 müssen dann alle Wärmenetze klimaneutral sein. Es muss dann also 100 Prozent Erneuerbare Energie eingeleitet werden. Das Wärmeplanungsgesetz enthält Mindestziele für den Anteil von Wärme aus Erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme. Es legt den Rahmen für die schrittweise Dekarbonisierung und den Ausbau der Fernwärme fest:
Für neue Wärmenetze soll gelten: Bereits ab dem 1. Januar 2024 müssen in jedes neue Wärmenetz mindestens 65 Prozent erneuerbare Wärme eingeleitet werden.
Bis zum Jahr 2030 soll die Hälfte der leitungsgebundenen Wärme klimaneutral erzeugt werden. Die Wärmenetze sollen bis dahin zu 30 Prozent und bis 2040 zu 80 Prozent mit Wärme aus Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden.
Viele Kommunen in Deutschland haben bereits eine Wärmeplanung oder haben mit der Planung schon angefangen. Die Kommunen, die sich jetzt auf den Weg machen, bekommen dafür Zeit und finanzielle Unterstützung für den Planungsprozess.
„Als Bund unterstützen wir sie bei den Planungskosten bis 2028 mit insgesamt 500 Millionen Euro. Das Geld soll unbürokratisch und schnell in den Kommunen ankommen, weshalb wir es den Ländern über erhöhte Anteile an der Umsatzsteuer zukommen lassen. Das Geld steht den Landeshaushalten damit direkt zur Verfügung. Ermöglicht wird dies durch eine Änderung im Finanzausgleichsgesetz. Der Bund wird damit sicherstellen, dass die Länder die Gelder 2024 in ihren Haushalten verbuchen können“, teilte Bundesbauministerin Geywitz am 11. Januar mit.
Die Änderung im Finanzausgleichsgesetz hat das Kabinett hat am 8. Januar beschlossen.
Das Wärmeplanungsgesetz schafft die rechtliche Grundlage für die verbindliche und systematische Einführung einer flächendeckenden Wärmeplanung in ganz Deutschland. Die Wärmeplanung soll als wegweisendes Instrument auf der Grundlage der lokalen Gegebenheiten einen Weg aufzeigen, wie zukünftig Schritt für Schritt die Wärmeversorgung auf die Nutzung von Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme umgestellt werden kann. Das Wärmeplanungsgesetz enthält Vorgaben für Inhalte und eine sinnvolle Abfolge von einzelnen Arbeitsschritten bis zur Erstellung eines Wärmeplans und daneben auch zeitlich gestaffelte Vorgaben an die Wärmenetzbetreiber zur Dekarbonisierung ihrer Netze.
In einigen Bundesländern wie Baden-Württemberg oder Schleswig-Holstein wird die Wärmeplanung bereits umgesetzt.
Für Wärme-, Gas- und Stromverteilnetzbetreiber sowie Gewerbe- und Industriebetriebe ist es wichtig, dass sie bei Investitionsentscheidungen genügend Vorlauf bei der Planung haben. Auch Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer wünschen sich Informationen darüber, welche Art von Wärmeversorgung in ihrer Umgebung zukünftig realisiert werden soll. Mit dem Wärmeplanungsgesetz können sich alle an einem fundierten Rahmen orientieren. Damit lassen sich langfristig die notwendigen personellen und technischen Kapazitäten aufbauen, um bis zum Jahr 2045 eine kosteneffiziente und klimafreundliche Wärmeversorgung sicherzustellen.
Zudem ist die Wärmeplanung auch ein Stück weit moderne Industriepolitik. Denn: Als Wärmeversorgungsoption wird die Kategorie Wasserstoffnetz eingeführt. Gebiete können im Wärmeplan als Wasserstoffnetzgebiet ausgewiesen werden, wenn die Betreiber einen verbindlichen Fahrplan für die Umstellung des Gasnetzes auf Wasserstoff vorlegen. Wir schaffen damit Platz für technologische Innovationen bei der Energie- und Wärmeversorgung, denn der Hochlauf von grünem Wasserstoff als Option für eine klimafreundliche Wärmeversorgung steht derzeit noch in den Startlöchern.
Damit bei der Wärmeplanung niemand überfordert wird, sind die Fristen für die Erstellung der Wärmepläne nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeindegebiete gestaffelt.
Für Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern muss bis zum 30. Juni 2026 ein Wärmeplan erstellt werden. Für alle Gemeindegebiete mit weniger Einwohnerinnen und Einwohnern besteht hierfür Zeit bis zum 30. Juni 2028.
Stichtag für die Einwohnerzahl ist der 1. Januar 2024. Für die kleineren Gemeinden unter 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können zudem vereinfachte Verfahren mit reduzierten Anforderungen vorgesehen werden. Zugleich können sich kleinere Gemeinden auch zusammenschließen und in einem sogenannten "Konvoi-Verfahren" einen gemeinsamen Wärmeplan erstellen.
Die verfügbaren Wärmeerzeugungs- und Energiequellen, die Infrastrukturen und der Verbrauch sind in jeder Kommune, jedem Stadtteil oder Gewerbegebiet unterschiedlich. Stadtwerke sowie andere Wärme- und Energieversorgungsunternehmen sollen mit der für die Wärmeplanung nach Landesrecht zuständigen Stelle (in der Regel dürfte dies die Kommune sein) Strategien für maßgeschneiderte Wärmeversorgungskonzepte entwickeln, die die jeweiligen regionalen Unterschiede abbilden. Wie unterschiedlich die Regionen Deutschlands aufgestellt sind, zeigen beispielhaft die Wärmenetzanschlüsse: Während 30 Prozent der Haushalte in Ostdeutschland an ein Wärmenetz angeschlossen sind, liegt die Zahl in Westdeutschland derzeit bei knapp 10 Prozent. Wärmenetze können eine flexible und – im Vergleich mit anderen Heizungsarten – besonders kosteneffiziente klimaneutrale Lösung für die Wärmeversorgung von Kommunen oder Stadtquartieren sein. Denn sie ermöglichen es, den Wärmebedarf ohne Neuinstallation einer Einzelheizung aus zentralen, zukünftig erneuerbaren Quellen zu decken. Zudem können sie verschiedene Erneuerbare Energiequellen und unvermeidbare Abwärme in die Wärmeversorgung integrieren und besonders effizient die Nutzung von Strom und Wärme miteinander verbinden. Wärmenetze sollen daher möglichst überall dort auf- und ausgebaut werden, wo die leitungsgebundene Wärmeversorgung Kostenvorteile gegenüber einer dezentralen klimaneutralen Eigenversorgung aufweist.
Bei der Wärmeplanung müssen immer zwei Fragen beantwortet werden:
Die planungsverantwortlichen Stellen entwickeln auf Grundlage der Potentialanalyse Zielszenarien, eine Einteilung des Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete und eine Umsetzungsstrategie.
Um sich verändernde Rahmenbedingungen und Lerneffekte zu berücksichtigen, ist eine regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Wärmepläne vorgesehen.
Im Ergebnis zeigt die Wärmeplanung ganz konkret Gebiete, die zentral über ein Wärmenetz, über ein Wasserstoffnetz oder dezentral über Anlagen in oder an Gebäuden (z. B. eine Wärmepumpe oder ein Biomassekessel) versorgt werden können. Für den Fall, dass die Entscheidung hierüber noch nicht getroffen werden kann oder dass belastbare Überlegungen zur Umstellung des Gasnetzes auf grünes Methan (z. B. Biomethan) vorliegen, wird das betroffene Gebiet als Prüfgebiet ausgewiesen. Der Wärmeplan wird anschließend durch die nach Maßgabe des Landesrechts zuständige Stelle beschlossen und im Internet veröffentlicht.
So können Gebäudeeigentümerinnen und -Eigentümer transparent einsehen, welche Versorgung in ihrem Gebiet voraussichtlich vorgesehen ist und welche Optionen für sie zukünftig zur Verfügung stehen sollen.
Betreiber von Wärme- und Verteilernetzen (Strom, Gas) sollen ihre vorhandenen Planungen der zuständigen Stelle mitteilen und die Festlegungen des Wärmeplans in ihren Aus- und Umbauplanungen berücksichtigen.
Als methodische Handreichung für die Kommunen oder anderen Planungsverantwortliche ist ein „Leitfaden Wärmeplanung“ vorgesehen. In diesem werden die Anforderungen des Gesetzes (unverbindlich) näher erläutert, um die planungsverantwortlichen Stellen zu unterstützen. Direkt an die Kommunen richtet sich das Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW) in Halle mit umfangreichen Informationen und Unterstützungsangeboten.
Einige Vorreiter wie beispielsweise Rostock, Freiburg oder der Landkreis Lörrach haben bereits kommunale Wärmepläne erstellt, die online abrufbar sind. Von diesen Erfahrungen können andere Kommunen profitieren.
Hilfen zur kommunalen Wärmeplanung gibt es in allen Bundesländern. Beispiele aus NRW sind:
www.wirtschaft.nrw/masterplan-geothermie.
www.energieatlas.nrw.de/site/planungskarte_waerme
https://www.nrwbank.de/de/foerderung/foerderprodukte/60210/produktdetail.html
https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/themen/stadt-wohnen/WPG/WPG-node.html
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/waermeplanungsgesetz-2213692
https://www.energy4climate.nrw/kommunen/kompetenzzentrum-waermewende-nrw/kommunale-waermeplanung
https://www.energy4climate.nrw/kommunen/kompetenzzentrum-waermewende-nrw/kommunale-waermeplanung
https://www.klimaschutz-niedersachsen.de/zielgruppen/kommunen/Kommunale_Waermeplanung.php
https://www.stmwi.bayern.de/energie/energiewende/kommunale-waermeplanung-in-bayern/
https://www.dvgw.de/leistungen/publikationen/publikationsliste/kommunale-waermeplanung
zuletzt bearbeitet April 2024, Änderungs- oder Ergänzungswünsche bitte an info@geothermie.de